Zu § 263
Abs. 4.
Zu 88 265,
266 Abs. 2.
Zu § 278.
518 —
(e) Entweder läßt er hierzu bei ihnen ein Schreiben mit der Aufforderung umlaufen,
die Erklärung an die hierzu bestimmte Stelle des Schreibens zu setzen,
oder er fordert sie durch Umlaufschreiben oder durch Einzelzufertigungen unter
Bestimmung einer Frist auf, die Erklärung bis zum Fristablauf unterschriftlich vollzogen
dem Revierausschuß einzusenden,
oder er stellt ihnen unter Bestimmung einer Frist auf gleichem Wege Stimmzettel,
auf denen er unter Beidrückung seines Stempels die Zahl der dem Abstimmenden
zukommenden Stimmen angegeben hat, mit der Aufforderung zu, den Stimmzettel,
ohne ihn zu unterschreiben, auszufüllen und innerhalb der gestellten Frist dem Revierausschusse
zurückzusenden.
(s) Nach Ablauf der Frist stellt der Revierausschuß in einer Sitzung das Ergebnis
fest und nimmt hierüber eine Niederschrift auf.
§ 155. Der Revierausschuß hat den Anzeigen über die Wahl don Mitgliedern
des Revierausschusses und von Ersatzmännern das die Wahl betreffende Schriftwerk
beizufügen.
§d 156. Scheidet ein Mitglied des Revierausschusses oder ein Ersatzmann während
seiner Amtsdauer aus, so hat der Revierausschuß dies dem Bergamt sofort anzuzeigen.
Hierbei hat er auch die Person namhaft zu machen, die er einstweilig zum Ersatzmann
bestimmt hat.
§ 157. (1) Für jede Revieranstalt ist, soweit dies noch nicht geschehen, eine
Satzung aufzustellen.
(2) Über ihren Inhalt beschließen die Bergbauberechtigten; sie bedarf der Genehmigung
des Bergamts.
(3) Die Satzung wird vom Revierausschusse vollzogen; die Genehmigungserklärung
des Bergamts wird beigefügt.
(4) Abs. 2, 3 gelten auch für Anderungen der Satzung.
§ 158. Die Satzungen der Revieranstalten sollen insbesondere Bestimmungen
enthalten über
a) die Art der Verwahrung und werbenden Anlegung des Vermögens, das Verfahren
bei Ausgaben und Einnahmen, den Höchstbetrag der Handkasse des
Kassierers, die Prüfung des Vorhandenseins des Vermögens durch den Revierausschuß,
b) die Prüfung und Feststellung der Rechnung,
J%) darüber, ob und welche Sicherheit die Beamten der Revieranstalt leisten sollen.
.