Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu  §  263
Abs.  4.

Zu  88  265,
266  Abs.  2.

Zu  §  278.

518  —

(e)  Entweder  läßt  er  hierzu  bei  ihnen  ein  Schreiben  mit  der  Aufforderung  umlaufen,
  die  Erklärung  an  die  hierzu  bestimmte  Stelle  des  Schreibens  zu  setzen,

oder  er  fordert  sie  durch  Umlaufschreiben  oder  durch  Einzelzufertigungen  unter
Bestimmung  einer  Frist  auf,  die  Erklärung  bis  zum  Fristablauf  unterschriftlich  vollzogen
  dem  Revierausschuß  einzusenden,

oder  er  stellt  ihnen  unter  Bestimmung  einer  Frist  auf  gleichem  Wege  Stimmzettel,
  auf  denen  er  unter  Beidrückung  seines  Stempels  die  Zahl  der  dem  Abstimmenden
zukommenden  Stimmen  angegeben  hat,  mit  der  Aufforderung  zu,  den  Stimmzettel,
ohne  ihn  zu  unterschreiben,  auszufüllen  und  innerhalb  der  gestellten  Frist  dem  Revierausschusse
  zurückzusenden.

(s)  Nach  Ablauf  der  Frist  stellt  der  Revierausschuß  in  einer  Sitzung  das  Ergebnis
fest  und  nimmt  hierüber  eine  Niederschrift  auf.

§  155.  Der  Revierausschuß  hat  den  Anzeigen  über  die  Wahl  don  Mitgliedern
des  Revierausschusses  und  von  Ersatzmännern  das  die  Wahl  betreffende  Schriftwerk
beizufügen.

§d  156.  Scheidet  ein  Mitglied  des  Revierausschusses  oder  ein  Ersatzmann  während
seiner  Amtsdauer  aus,  so  hat  der  Revierausschuß  dies  dem  Bergamt  sofort  anzuzeigen.
Hierbei  hat  er  auch  die  Person  namhaft  zu  machen,  die  er  einstweilig  zum  Ersatzmann
bestimmt  hat.

§  157.  (1)  Für  jede  Revieranstalt  ist,  soweit  dies  noch  nicht  geschehen,  eine
Satzung  aufzustellen.

(2)  Über  ihren  Inhalt  beschließen  die  Bergbauberechtigten;  sie  bedarf  der  Genehmigung
  des  Bergamts.

(3)  Die  Satzung  wird  vom  Revierausschusse  vollzogen;  die  Genehmigungserklärung
  des  Bergamts  wird  beigefügt.

(4)  Abs.  2,  3  gelten  auch  für  Anderungen  der  Satzung.

§  158.  Die  Satzungen  der  Revieranstalten  sollen  insbesondere  Bestimmungen
enthalten  über

a)  die  Art  der  Verwahrung  und  werbenden  Anlegung  des  Vermögens,  das  Verfahren

  bei  Ausgaben  und  Einnahmen,  den  Höchstbetrag  der  Handkasse  des

Kassierers,  die  Prüfung  des  Vorhandenseins  des  Vermögens  durch  den  Revierausschuß,


b)  die  Prüfung  und  Feststellung  der  Rechnung,
J%)  darüber,  ob  und  welche  Sicherheit  die  Beamten  der  Revieranstalt  leisten  sollen.

.