Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

61

Gesetz  sammlung
für  die
Fürstlich  Reußischen  Lande  jungerer  Linie.
No.  211.

 

1)  Ministerialverordnung  vom  27.  Februar  1858,  die  Aufhebung  der  Militärgerichte  zu  Schleiz
und  Lobenstein  betrefsend.
(Publizirt  in  Nr.  9  des  Amts,  und  Veronnungsblaues  vom  Jahre  1858.)

Nachdem  in  Folge  der,  rücksichtlich  der  Stationirung  des  aktiven  Militärs  gewossenen,
  gegen  früher  wesentlich  veränderten  Einrichtungen  die  Fürstlichen  Militärgerichte  in
Schleiz  und  Ebersdorf  bereits  zu  fungiren  aufgehört  haben  und  anderwelte  Bestimmungen
über  den  militärischen  Gerichtsstand  nökhig  geworden  sind,  so  wird  zur  Ordnung
  der  Kompetenzen  auf  Grund  Höchster  Entschließung  Sr.  Durchlaucht,  des  Fürsten,
hierdurch,  unter  nunmehriger  ausdrücklicher  Aufhebung  der  beiden  gedachten  Gerichte,
verordnet,

daß  in  allen  Strassachen  gegen  Militärs  im  Dienste  vom  Feldwebel  abwärts,  in
der  Garnison  ebenso  wie  in  den  Detachementsorten  einschließlich  aller  Injuriensachen
  und  der  Kontraventionen  gegen  die  Landespolizeigesetzgebung  die  Kompetenz
  des  Fürstlichen  Militärgerichts  zu  Gera  begründet  ist,  wogegen  alle  Militärs
  im  Dienste  vom  Feldwebel  abwärts  in  Ziviljustizsachen  vor  dem  Fürstlichen
Justizamte  zu  Gera  und  soviel  die  Detachemenks  angehet,  vor  dem  jedesmaligen.
Justizamte,  unter  welches  der  betreffende  Stationsort  gehört,  Recht  zu  nehmen

In  Betreff  der  Beurlaubten  hat  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  lediglich
  sein  Bewenden.
Gera,  am  27.  Februar  1858.

Fürstlich  Reuß  Plaussches  Ministerium.
v.  eldern.  Minch
uͤnch.

 

Ausgegeben  den  9.  Juni  1858.  —  9