48 Schutmittel im Urkundenprozesse 2c.
Lücke im Gesetze, beziehungsweise eine Vergeßlichkeit des Gesetzgebers bezeichnet,
daß dem Schuldner der entsprechende Rechtsschutz gegen das Vorbehaltsurtheil
fehle, läßt zwar die analoge Anwendung des § 688 (§ 769
n. F.) zu, indessen ist das nicht vereinbar mit vorstehenden Ausführungen
und ebenso kaum vereinbar mit der Bedeutung und Tragweite, die Rehbein
selbst in seiner vortrefflichen Abhandlung über den Wechselprozeß
(a. a. O. S. 164 ff.), der „Wechselstrenge“ und dem dieser Rechnung
tragenden Wechselprozesse prinzipiell beimißt (vgl. übrigens auch Busch,
Zeitschr. f. Civilprozeß Bd. 12 S. 183).
Wir pflichten demgemäß in obigem Streitfall auch darin dem Oberlandesgerichte
bei, daß eine Anordnung der vorläufigen Einstellung der
Zwangsvollstreckung in analoger Anwendung des § 769 CPO. unzulässig
ist. Also ginge die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Ordnung
und wäre der Schuldner unter der bezeichneten Voraussetzung schutzlos
dem unerbittlichen Gläubiger ausgeliefert? Darauf antworten wir
unbedenklich mit ja, soweit lediglich die dem Wechselgläubiger durch
Wechselverkehr, Wechselordnung und Wechselprozeß gewährleisteten Rechte
und nur die dem Wechselschuldner hiedurch auferlegten Pflichten in Frage
stehen. Aber ebenso unbedenklich kommen wir, ohne mit diesem Ja grundsätzlich
in Widerspruch zu gerathen und namentlich ohne den provisorischen
Charakter der Verurtheilung im Wechselprozesse zu verkennen und falsch
zu deuten, zur Verneinung der Frage, wenn wir auch die Gegenansprüche
nicht übersehen, welche dem Wechselschuldner gegen den
Wechselgläubiger dann zweifellos zustehen, wenn in der Folge, d. h. im
Nachverfahren, dessen Aufgabe nach Obigem es ist, dem etwa verkürzten
materiellen Rechte Geltung zu verschaffen, bezw. den nur provisorisch bejahten
materiellen Anspruch des Klägers definitiv festzustellen, wirklich sich
ergeben sollte, daß dieser Anspruch ungerechtfertigt und daher das Vorbehaltsurtheil
aufzuheben ist. Setzen wir den Fall eines auf eine sehr bedentende
Summe lautenden Gefälligkeitsaccepts, in welchem dem vom Aussteller
auf Zahlung der Wechselschuld verklagten Acceptanten die Einrede
der Arglist deshalb zusteht, weil Beide verabredeten, daß der Aussteller
selbst decken oder bis zum Verfall Deckung schaffen müsse. Hier stellt sich
die Rechtsverfolgung des Ausstellers als offenbarer Mißbrauch des Vertrauens
und Verletzung der Vertragstreue dar. Gleichwohl kann im
Wechselprozesse der Rechtsschutz dem arglistigen Aussteller dann nicht
versagt, muß ihm vielmehr beim Widerspruche des Beklagten ein Vorbehaltsurtheil
gegeben werden, wenn dieser, wie weiter supponirt wird,
nicht in der Lage ist, den Beweis seiner Einwendung, daß er ohne
Deckung aus Gefälligkeit gegen den Aussteller acceptirt, mit den im Urkundenprozesse
zulässigen Beweismitteln anzutreten, weil er eine beweis-