Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

48  Schutmittel  im  Urkundenprozesse  2c.

Lücke  im  Gesetze,  beziehungsweise  eine  Vergeßlichkeit  des  Gesetzgebers  bezeichnet,
  daß  dem  Schuldner  der  entsprechende  Rechtsschutz  gegen  das  Vorbehaltsurtheil
  fehle,  läßt  zwar  die  analoge  Anwendung  des  §  688  (§  769
n.  F.)  zu,  indessen  ist  das  nicht  vereinbar  mit  vorstehenden  Ausführungen
und  ebenso  kaum  vereinbar  mit  der  Bedeutung  und  Tragweite,  die  Rehbein
  selbst  in  seiner  vortrefflichen  Abhandlung  über  den  Wechselprozeß
(a.  a.  O.  S.  164  ff.),  der  „Wechselstrenge“  und  dem  dieser  Rechnung
tragenden  Wechselprozesse  prinzipiell  beimißt  (vgl.  übrigens  auch  Busch,
Zeitschr.  f.  Civilprozeß  Bd.  12  S.  183).

Wir  pflichten  demgemäß  in  obigem  Streitfall  auch  darin  dem  Oberlandesgerichte
  bei,  daß  eine  Anordnung  der  vorläufigen  Einstellung  der
Zwangsvollstreckung  in  analoger  Anwendung  des  §  769  CPO.  unzulässig
  ist.  Also  ginge  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  in  Ordnung
  und  wäre  der  Schuldner  unter  der  bezeichneten  Voraussetzung  schutzlos
  dem  unerbittlichen  Gläubiger  ausgeliefert?  Darauf  antworten  wir
unbedenklich  mit  ja,  soweit  lediglich  die  dem  Wechselgläubiger  durch
Wechselverkehr,  Wechselordnung  und  Wechselprozeß  gewährleisteten  Rechte
und  nur  die  dem  Wechselschuldner  hiedurch  auferlegten  Pflichten  in  Frage
stehen.  Aber  ebenso  unbedenklich  kommen  wir,  ohne  mit  diesem  Ja  grundsätzlich
  in  Widerspruch  zu  gerathen  und  namentlich  ohne  den  provisorischen
Charakter  der  Verurtheilung  im  Wechselprozesse  zu  verkennen  und  falsch
zu  deuten,  zur  Verneinung  der  Frage,  wenn  wir  auch  die  Gegenansprüche
  nicht  übersehen,  welche  dem  Wechselschuldner  gegen  den
Wechselgläubiger  dann  zweifellos  zustehen,  wenn  in  der  Folge,  d.  h.  im
Nachverfahren,  dessen  Aufgabe  nach  Obigem  es  ist,  dem  etwa  verkürzten
materiellen  Rechte  Geltung  zu  verschaffen,  bezw.  den  nur  provisorisch  bejahten
  materiellen  Anspruch  des  Klägers  definitiv  festzustellen,  wirklich  sich
ergeben  sollte,  daß  dieser  Anspruch  ungerechtfertigt  und  daher  das  Vorbehaltsurtheil
  aufzuheben  ist.  Setzen  wir  den  Fall  eines  auf  eine  sehr  bedentende
  Summe  lautenden  Gefälligkeitsaccepts,  in  welchem  dem  vom  Aussteller
  auf  Zahlung  der  Wechselschuld  verklagten  Acceptanten  die  Einrede
der  Arglist  deshalb  zusteht,  weil  Beide  verabredeten,  daß  der  Aussteller
selbst  decken  oder  bis  zum  Verfall  Deckung  schaffen  müsse.  Hier  stellt  sich
die  Rechtsverfolgung  des  Ausstellers  als  offenbarer  Mißbrauch  des  Vertrauens
  und  Verletzung  der  Vertragstreue  dar.  Gleichwohl  kann  im
Wechselprozesse  der  Rechtsschutz  dem  arglistigen  Aussteller  dann  nicht
versagt,  muß  ihm  vielmehr  beim  Widerspruche  des  Beklagten  ein  Vorbehaltsurtheil
  gegeben  werden,  wenn  dieser,  wie  weiter  supponirt  wird,
nicht  in  der  Lage  ist,  den  Beweis  seiner  Einwendung,  daß  er  ohne
Deckung  aus  Gefälligkeit  gegen  den  Aussteller  acceptirt,  mit  den  im  Urkundenprozesse
  zulässigen  Beweismitteln  anzutreten,  weil  er  eine  beweis-