Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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der erste Kanzlit 100 Thlr. — —. 
der zweite Kanzlit 350 —. 
der dritte Kanzlit 300 — —. 
der Dieer 325 ——. 
der erste Bote. 275 —. —. 
der zweite B.te 250. —- —. 
b. bei der Ober- „Staatsanwaltschaft a am Appellations- Gerichte: 
der Ober-Staatsanwalt -—z1 Thlr. — —. 
der Gehülfe des Ober- Staatsanwaltes 800 —. —. 
Artikel 3. 
Anlangend die Anstellung der stimmführenden Mitglieder (Direktoren, Räthe 
und Assessoren) der gemeinschaftlichen Kreisgerichte, so bewendet es dabei, daß 
der Fürstlich Schwarzburgschen Staatsregierung zu Sondershausen das Vor- 
schlagsrecht zu den Direktoren-Stellen bei den Kreisgerichten zu Sondershausen 
und Anrnstadt ausschließlich zusteht. Der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt- 
schen Staatsregierung soll aber in Zukunft das Vorschlagsrecht zu der ersten 
Rathsstelle an dem Kreisgerichte Sondershausen bei jeder rücksichtlich dieser Stelle 
eintretenden Vakanz zustehen, während die Großherzoglich Sächsische und die 
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Staatsregierung je eines der beiden 
übrigen stimmführenden Mitglieder des genannten Kreisgerichtes (des zweiten 
Rathes und Assessors) ingleichen je eines der beiden stimmführenden Mitglieder, 
welche neben dem Direktor bei dem Kreisgerichte Arnstadt angestellt sind, (des 
Rathes und Assessors) vorzuschlagen berechtigt sind. Rücksichtlich dieser Mitglie- 
der steht das Vorschlagsrecht bei jeder neuen Anstellung derjenigen Staatsregie- 
rung zu, welche dasjenige Mitglied, durch dessen Abgang die Vakanz entstanden 
ist, ernannt bezüglich vorzuschlagen das Recht gehabt hatte; jedoch nimmt das 
nen eintretende Mitglied die unterste Stelle in dem betreffenden Kollegium ein, 
während das ältere Mitglied in die vakante obere Stelle einrückt. 
Die Artikel 4 und 5 B des Vertrages vom 23. März bezüglich vom 
9. und 15. April 1850 sind, insoweit, als sie mit vorstehenden Bestimmungen 
in Widerspruch stehen, aufgehoben. 
Artikel 4. 
An die Stelle der im Artikel 8 B des Vertrages vom 23. März bezüglich vom 
9. und 15. April 1850 festgesetzten Gehalte tritt nachstehender Besoldungs-Etat 
des Personals der beiden gemeinschaftlichen Kreisgerichte: 
Es erhalten: 
die beiden Direktorten je 1200 Thlr. — —.
	        
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