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der erste Kanzlit 100 Thlr. — —.
der zweite Kanzlit 350 —.
der dritte Kanzlit 300 — —.
der Dieer 325 ——.
der erste Bote. 275 —. —.
der zweite B.te 250. —- —.
b. bei der Ober- „Staatsanwaltschaft a am Appellations- Gerichte:
der Ober-Staatsanwalt -—z1 Thlr. — —.
der Gehülfe des Ober- Staatsanwaltes 800 —. —.
Artikel 3.
Anlangend die Anstellung der stimmführenden Mitglieder (Direktoren, Räthe
und Assessoren) der gemeinschaftlichen Kreisgerichte, so bewendet es dabei, daß
der Fürstlich Schwarzburgschen Staatsregierung zu Sondershausen das Vor-
schlagsrecht zu den Direktoren-Stellen bei den Kreisgerichten zu Sondershausen
und Anrnstadt ausschließlich zusteht. Der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt-
schen Staatsregierung soll aber in Zukunft das Vorschlagsrecht zu der ersten
Rathsstelle an dem Kreisgerichte Sondershausen bei jeder rücksichtlich dieser Stelle
eintretenden Vakanz zustehen, während die Großherzoglich Sächsische und die
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Staatsregierung je eines der beiden
übrigen stimmführenden Mitglieder des genannten Kreisgerichtes (des zweiten
Rathes und Assessors) ingleichen je eines der beiden stimmführenden Mitglieder,
welche neben dem Direktor bei dem Kreisgerichte Arnstadt angestellt sind, (des
Rathes und Assessors) vorzuschlagen berechtigt sind. Rücksichtlich dieser Mitglie-
der steht das Vorschlagsrecht bei jeder neuen Anstellung derjenigen Staatsregie-
rung zu, welche dasjenige Mitglied, durch dessen Abgang die Vakanz entstanden
ist, ernannt bezüglich vorzuschlagen das Recht gehabt hatte; jedoch nimmt das
nen eintretende Mitglied die unterste Stelle in dem betreffenden Kollegium ein,
während das ältere Mitglied in die vakante obere Stelle einrückt.
Die Artikel 4 und 5 B des Vertrages vom 23. März bezüglich vom
9. und 15. April 1850 sind, insoweit, als sie mit vorstehenden Bestimmungen
in Widerspruch stehen, aufgehoben.
Artikel 4.
An die Stelle der im Artikel 8 B des Vertrages vom 23. März bezüglich vom
9. und 15. April 1850 festgesetzten Gehalte tritt nachstehender Besoldungs-Etat
des Personals der beiden gemeinschaftlichen Kreisgerichte:
Es erhalten:
die beiden Direktorten je 1200 Thlr. — —.