14
die stimmführenden Mitglieder (Räthe und
Assessoren) ingleichen die beiden
Staatsanwältet je 800 — 1000 Thlr.
die vier Sekretarrer jje 450 — 600
die drei Kanzlisten. ije 300 — 350
die beiden Berten je 200 Thlr.
die beiden Gefangenwärter für sich und
ihre Gehülfen je 400
Artikel 5
Die in den Artikeln 2, 3 und 4 vereinbarten Vertragsbestimmungen treten schon
vom 1. Januar 1860 an in Wirksamkeit.
Artikel 6.
Gegenwärtiger Vertrag und der Vertrag vom 23. März bezüglich 9. und 15.
Wril 1850, soweit letzterer nicht durch ersteren abgeändert ist, gelten von zehen
zu zehen Jahren als stillschweigend verlängert, wenn nicht vor dem Ablaufe des
zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1869, 1879 u. s. w.) eine Aufkün-
digung von der einen oder anderen Seite erfolgt ist.“
dieser Vertrag auch von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von
Sachsen-Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten, den Fürsten zu Schwarz-
burg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen genehmigt worden ist, so ist
derselbe dessen zu Urkunde auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des
Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministerium zu Weimar, auf höchsten Befehl Seiner Durchlaucht, des Fürsten
von Schwarzburg- Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburgschen Ministerium zu
Rudolstadt und auf höchsten Befehl Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Schwars=
burg-Sondershausen von dem Fürstlich Schwarzburgschen Ministerium in Son:
dershausen unter Beidruckung der betreffenden Staatsinsiegel vollzogen worden.
So geschehen Weimar am 19. November 1859.
Großherzoglich Sichfsches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Rudolstadt am 12. Dezember 1859.
Fürstlich Schwarzburgsches Ministerium.
von Bertrab.
Sondershausen am 22. Dezember 1859.
Fürstlich Schwarzburgsches Ministerium.
von Elsner.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.