Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Namen und unter Leitung des Zollvereinsländischen Haupt-Zollamtes, mit denselben 
Befugnissen, wie das Letztere und unter Anwendung der Unterschrift: 
„Zollvereinsländisches Haupt-Zollamt, Zollabfertigungsstelle an der Unterweser“ 
die zollamtliche Aufsicht und Kontrole in Beziehung auf die Niederlage für Zoll= 
vereinsgüter wahrzunehmen und die sämmtlichen in Beziehung auf die fraglichen 
Niederlagegüter erforderlichen Abfertigungen zu besorgen, außerdem aber auch die 
sonstigen zur Versendung nach dem Zollvereine bestimmten oder aus demselben kom- 
menden Güter, welche ihr vorgeführt werden, innerhalb der dem Zollvereinsländi- 
schen Haupt-Zollamte beigelegten Zuständigkeiten zollamtlich abzufertigen. 
Weimar am 21. Januar 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß die Vorschrift im §. 55 der Verord- 
nung über die Erhebung der direkten Steuern und der Landes-Brandversicherungs- 
beiträge im Großherzogthume vom 2. Juni 1854, wonach bei ausbrechenden Kon- 
kursen in Rücksicht der Rechnungsämter die allgemeine Ediktal-Ladung der Gläu= 
biger nicht genügt, dieselben vielmehr zum Liquidations-Termine besonders vorzula- 
den sind, nicht überall von den Einzelnrichtern beobachtet worden ist: so wird diese 
Vorschrift hierdurch in Erinnerung gebracht und deren pünktliche Befolgung ein- 
geschärft. 
Weimar am 23. Januar 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 2. Mai 1856 (Regie- 
runte . Blatt Seite 144) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
vom 1. Februar d. J. an bis- auf Weiteres Obligationen der landschaftlichen An- 
leihe vom Jahre 1856 gegen Gewährung eines Rabattes von fünf Prozent bei 
der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse hier und bei den Rechnungs- 
ämtern zu Eisenach, Jena und Neustadt a.]O. abgegeben werden, dergestalt, daß
	        
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