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Namen und unter Leitung des Zollvereinsländischen Haupt-Zollamtes, mit denselben
Befugnissen, wie das Letztere und unter Anwendung der Unterschrift:
„Zollvereinsländisches Haupt-Zollamt, Zollabfertigungsstelle an der Unterweser“
die zollamtliche Aufsicht und Kontrole in Beziehung auf die Niederlage für Zoll=
vereinsgüter wahrzunehmen und die sämmtlichen in Beziehung auf die fraglichen
Niederlagegüter erforderlichen Abfertigungen zu besorgen, außerdem aber auch die
sonstigen zur Versendung nach dem Zollvereine bestimmten oder aus demselben kom-
menden Güter, welche ihr vorgeführt werden, innerhalb der dem Zollvereinsländi-
schen Haupt-Zollamte beigelegten Zuständigkeiten zollamtlich abzufertigen.
Weimar am 21. Januar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß die Vorschrift im §. 55 der Verord-
nung über die Erhebung der direkten Steuern und der Landes-Brandversicherungs-
beiträge im Großherzogthume vom 2. Juni 1854, wonach bei ausbrechenden Kon-
kursen in Rücksicht der Rechnungsämter die allgemeine Ediktal-Ladung der Gläu=
biger nicht genügt, dieselben vielmehr zum Liquidations-Termine besonders vorzula-
den sind, nicht überall von den Einzelnrichtern beobachtet worden ist: so wird diese
Vorschrift hierdurch in Erinnerung gebracht und deren pünktliche Befolgung ein-
geschärft.
Weimar am 23. Januar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 2. Mai 1856 (Regie-
runte . Blatt Seite 144) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
vom 1. Februar d. J. an bis- auf Weiteres Obligationen der landschaftlichen An-
leihe vom Jahre 1856 gegen Gewährung eines Rabattes von fünf Prozent bei
der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse hier und bei den Rechnungs-
ämtern zu Eisenach, Jena und Neustadt a.]O. abgegeben werden, dergestalt, daß