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Stabsofsiziere, Obersten und Generale beköstigen fich auf eigene Rechnung in
den Wirthshäusern; in solchen Orten aber, wo dieses nicht thunlich seyn sollte, hat
deren Einquartierung und Verpflegung, sowie die dafür zu leistende Vergütung
ebenfalls nach den vorgedachten gesetzmäßigen Taxen Statt zu finden.
Für diejenige Zahl von Truppen, welche durch die vorausgesendeten Quar-
tier-Macher zeitig (Artikel II) oder, wenn diese zu spät eingetroffen, für dieje-
nige Zahl, welche nach Artikel II schriftlich angemeldet war, und für deren Un-
terkommen und Verpflegung deshalb gesorgt werden mußte, ist die Entschädigung
vollständig zu leisten, wenn auch nur eine geringere Zahl wirklich eintrifft, inso-
weit nicht im vorkommenden Falle mit den Quartier-Wirthen, welche für die aus-
gebliebenen Mannschaften Anschaffungen gemacht hatten, eine billigere Vereinbarung
zu erreichen ist.
Brot, welches etwa an die Truppen von der Militär-Behörde vertheilt wor-
den ist, kann den Quartier-Trägern auf die zu beanspruchende reglementsmäßige
Entschädigung nicht in Anrechnung gebracht werden.
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier, noch Verpflegung
erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können, so
ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch-Route beson-
ders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die Kinder gleich
den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquartiert und verpflegt.
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpfle-
gung nie Anspruch machen.
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank werden und nicht
fähig sepn, in die eigenen Hospitäler, bezüglich zu Erfurt oder zu Weimar zu-
rückgebracht zu werden, so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in dem
betreffenden Orte nach Anordnung der Lokal-Behörde gehörig bis zu ihrer ärztlich
zu bescheinigenden Transport-Fähigkeit verpflegt und ärztlich behandelt werden. Das
Honorar des Arztes, sowie die Kosten der Medikamente, sollen nach den bestehenden
Taxen, die sonstigen Kosten der Wartung und Pflege in Krankenhäusern gleichfalls
nach den bestehenden Taxen, wo aber Krankenhäuser sich nicht befinden, nach Maß-
gabe der von den Lokal-Behörden zu vermittelnden möglichst billigen Vereinbarungen
mit den die Krankenpflege leistenden Personen vergütet werden. In gleicher Weise
werden etwa entstehende Beerdigungskosten erstattet.