Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Stabsofsiziere, Obersten und Generale beköstigen fich auf eigene Rechnung in 
den Wirthshäusern; in solchen Orten aber, wo dieses nicht thunlich seyn sollte, hat 
deren Einquartierung und Verpflegung, sowie die dafür zu leistende Vergütung 
ebenfalls nach den vorgedachten gesetzmäßigen Taxen Statt zu finden. 
Für diejenige Zahl von Truppen, welche durch die vorausgesendeten Quar- 
tier-Macher zeitig (Artikel II) oder, wenn diese zu spät eingetroffen, für dieje- 
nige Zahl, welche nach Artikel II schriftlich angemeldet war, und für deren Un- 
terkommen und Verpflegung deshalb gesorgt werden mußte, ist die Entschädigung 
vollständig zu leisten, wenn auch nur eine geringere Zahl wirklich eintrifft, inso- 
weit nicht im vorkommenden Falle mit den Quartier-Wirthen, welche für die aus- 
gebliebenen Mannschaften Anschaffungen gemacht hatten, eine billigere Vereinbarung 
zu erreichen ist. 
Brot, welches etwa an die Truppen von der Militär-Behörde vertheilt wor- 
den ist, kann den Quartier-Trägern auf die zu beanspruchende reglementsmäßige 
Entschädigung nicht in Anrechnung gebracht werden. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier, noch Verpflegung 
erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können, so 
ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch-Route beson- 
ders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die Kinder gleich 
den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquartiert und verpflegt. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpfle- 
gung nie Anspruch machen. 
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank werden und nicht 
fähig sepn, in die eigenen Hospitäler, bezüglich zu Erfurt oder zu Weimar zu- 
rückgebracht zu werden, so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in dem 
betreffenden Orte nach Anordnung der Lokal-Behörde gehörig bis zu ihrer ärztlich 
zu bescheinigenden Transport-Fähigkeit verpflegt und ärztlich behandelt werden. Das 
Honorar des Arztes, sowie die Kosten der Medikamente, sollen nach den bestehenden 
Taxen, die sonstigen Kosten der Wartung und Pflege in Krankenhäusern gleichfalls 
nach den bestehenden Taxen, wo aber Krankenhäuser sich nicht befinden, nach Maß- 
gabe der von den Lokal-Behörden zu vermittelnden möglichst billigen Vereinbarungen 
mit den die Krankenpflege leistenden Personen vergütet werden. In gleicher Weise 
werden etwa entstehende Beerdigungskosten erstattet.
	        
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