Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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gehalten,  die  Transport-Mittel  bei  der  Ankunft  im  Nacht-Quartier  sofort  zu  entlassen,
  dagegen  muß  von  den  Behörden  dafür  gesorgt  werden,  daß  es  an  den  nsthigen
  frischen  Transport-Mitteln  nicht  fehle  und  solche  zur  gehörigen  Zeit  eintreffen.
  Die  durchmarschirenden  Truppen  oder  einzeln  reisende  Militär-Personen,
welche  auf  einer  Etape  eintreffen,  werden  den  anderen  Morgen  weiter  geschafft.
Sie  können  nur  dann  verlangen,  denselben  Tag  weiter  transportirt  zu  werden,
wenn  deshalb  Tages  zuvor  eine  ordnungsmäßige  Anzeige  gemacht  worden,  widrigenfalls
  müssen  sie,  wenn  sic  gleich  weiter  und  doppelte  Etapen  zurücklegen  wollen,
auf  eigene  Kosten  Extra-Postpferde  nehmen.

Den  betreffenden  Offizieren  wird  es  bei  eigener  Verantwortung  zur  besonderen
  Pflicht  gemacht,  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unterwegs  nicht  durch  Personen
  erschwert  werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben  und  daß  die  Fuhrleute
  keiner  üblen  Behandlung  ausgesetzt  sind.

Als  Vergütung  für  den  Vorspann  wird  von  dem  Königlich  Preußischen  Gouvernement
  für  jede  Meile  und  für  jedes  Pferd,  einschließlich  des  Wagens,  wenn
ein  solcher  erforderlich  ist,  die  nach  §.  21  des  Großherzoglichen  Gesetzes  vom  20.
Dezember  1850  jezeitig  bestehende  Taxe  bezahlt.

Die  Entfernung  von  einem  Nacht-Quartier  in  das  andere  wird  der  Entfernung
  des  Etapen-Hauptortes  nach  der  oben  angegebenen  Entfernung  bis  zum  anderen
  gleich  gerechnet,  die  Fuhrpflichtigen  mögen  einen  weiteren  oder  näheren  Weg
zurückgelegt  haben.  Der  Weg  der  Fuhrpflichtigen  bis  zum  Anspannungsorte  wird
nicht  mit  in  Anrechnung  gebracht.

Die  Fußboten  oder  Wegweiser  dürfen  von  dem  Militär  nicht  eigenmächtig
genommen,  viel  weniger  mit  Gewalt  gezwungen  werden,  sondern  es  sind  solche  von
den  Obrigkeiten  des  Ortes,  worin  das  Nacht-Quartier  ist,  oder  wodurch  der  Weg
gehet,  schriftlich  zu  requiriren  und  die  Requirenten  haben  darüber  sofort  zu  gquittiren.
  Nach  vorgängiger  und  richtig  befundener  Liquidation,  welche  jedes  Mal  dem
Etapen-Inspektor  vorzulegen  ist,  um  die  Richtigkeit  der  angegebenen  Entfernungen
zu  prüfen  und  zu  attestiren,  soll  das  Botenlohn  für  jede  Meile  nach  den  in  Gemäßheit
  der  Großherzoglichen  Gesetzgebung  jezeitig  bestehenden  Taxen  vergütet  werden.

Die  durch  die  Mundverpflegung  der  Militärs,  den  Transport  und  die  Bewachung
  der  Arrestaten,  die  Unterbringung  der  Pferde,  die  Fourage-Lieferung  und