44
gehalten, die Transport-Mittel bei der Ankunft im Nacht-Quartier sofort zu entlassen,
dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß es an den nsthigen
frischen Transport-Mitteln nicht fehle und solche zur gehörigen Zeit eintreffen.
Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende Militär-Personen,
welche auf einer Etape eintreffen, werden den anderen Morgen weiter geschafft.
Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden,
wenn deshalb Tages zuvor eine ordnungsmäßige Anzeige gemacht worden, widrigenfalls
müssen sie, wenn sic gleich weiter und doppelte Etapen zurücklegen wollen,
auf eigene Kosten Extra-Postpferde nehmen.
Den betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verantwortung zur besonderen
Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nicht durch Personen
erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben und daß die Fuhrleute
keiner üblen Behandlung ausgesetzt sind.
Als Vergütung für den Vorspann wird von dem Königlich Preußischen Gouvernement
für jede Meile und für jedes Pferd, einschließlich des Wagens, wenn
ein solcher erforderlich ist, die nach §. 21 des Großherzoglichen Gesetzes vom 20.
Dezember 1850 jezeitig bestehende Taxe bezahlt.
Die Entfernung von einem Nacht-Quartier in das andere wird der Entfernung
des Etapen-Hauptortes nach der oben angegebenen Entfernung bis zum anderen
gleich gerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen einen weiteren oder näheren Weg
zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungsorte wird
nicht mit in Anrechnung gebracht.
Die Fußboten oder Wegweiser dürfen von dem Militär nicht eigenmächtig
genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche von
den Obrigkeiten des Ortes, worin das Nacht-Quartier ist, oder wodurch der Weg
gehet, schriftlich zu requiriren und die Requirenten haben darüber sofort zu gquittiren.
Nach vorgängiger und richtig befundener Liquidation, welche jedes Mal dem
Etapen-Inspektor vorzulegen ist, um die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen
zu prüfen und zu attestiren, soll das Botenlohn für jede Meile nach den in Gemäßheit
der Großherzoglichen Gesetzgebung jezeitig bestehenden Taxen vergütet werden.
Die durch die Mundverpflegung der Militärs, den Transport und die Bewachung
der Arrestaten, die Unterbringung der Pferde, die Fourage-Lieferung und