46
und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde und daß die Ein-
wohner in Beziehung auf ihre deutschen Brüder willig diejenigen Lasten tragen,
welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein billiges Be-
nehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden können.
Die Königlich Preußischen Truppen, welche auf eine der genannten Militär-
Straßen und die Großherzoglich Sächsischen Truppen, welche in Erfurt instradirt
werden, sollen jedes Mal von dem Inhalte dieser Konvention, soweit es nöthig ist,
vollständig unterrichtet werden, sowie die erforderlichen Auszüge aus derselben auf
allen Etapen zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt werden sollen.
Die vorstehende Uebereinkunft wird als mit dem 1. Oktober 1856 in Kraft
getreten angesehen und ist bis zum 1. Oktober 1866 mit dem Vorbehalte je-
voch abgeschlossen, daß für den Fall eines in dieser Periode eintretenden Krieges,
den Umständen nach, die etwa nothwendigen abändernden Bestimmungen durch eine
besondere Uebereinkunft festgesetzt werden sollen. Sollten Märsche oder Kantonni-
rungen Königlich Preußischer Truppen im Großherzoglichen Gebiete auf anderen als
den im Art. 1 bezeichneten Militär= und Etapen-Linien nach Anordnung der Bun-
des-Militär-Gewalt oder sonst mit Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen Re-
gierung eintreten, ohne daß wegen der Begquartierung und Verpflegung der Truppen
besondere Vorschriften vereinbart worden sind, so kommen auch für solche Fälle die
Bestimmungen der gegenwärtigen Konvention zur Anwendung.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende, von dem
Königlich Preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten vollzogene Aus-
fertigung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den
beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Geschehen Weimar am 1. Februar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
6 von Watzdorf.