Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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II. Nachdem vie Kataster von Schmerfelv, Wipfra und der Wüstung 
Behringen der Bezirks-Katasterführung zu Ilmenau zur Führung überwiesen 
worden sind: so wird Solches mit Rückbeziehung auf die Bekanntmachungen vom 
17. April 1858 und vom 3. November 1859 hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 11. April 1860. 
Großbherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen 
G. Thon. 
III. Von dem am 15. August 1859 zu Dresden verstorbenen Partikulier 
Wilhelm Heinrich Werneburg ist testamentarisch der Großherzoglichen Staats- 
regiorung zur Begründung einer Speiseanstalt für Arme in seiner Vaterstadt Eisenach 
ein ansehnlicher Theil seines Vermögens überwiesen worden. 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben hierauf die Annahme dieses 
Vermächtnisses gnädigst genehmigt, die Stiftung unter dem Namen „die Werneburg- 
sche Stiftung“ bestätigt und ihr die Rechte einer milden Anstalt zu verleihen geruhet. 
Es wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 18. April 1860. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
IV. Mit Beziehung auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 27. April und 12. November vorigen Jahres zur Erläuterung 
und Ausführung des mit mehren deutschen Regierungen wegen Uebernahme der Aus- 
zuweisenden algeschlossenen Vertrages d. d. Gotha den 15. Juli 1851 (Regie- 
rungs-Blatt vom Jahre 1859 Nr. 14 und Nr. 30, S. 85 ff. und S. 200 ff.) 
wird andurch nachträglich noch Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Der Senat der freien Stadt Lübeck ist dem gedachten Vertrage, sowie 
sämmtlichen auf solchen bezüglichen Schluß-Protokollen und der im Jahre 
1856 unter den kontrahirenden Regierungen getroffenen Verabredung hin- 
sichtlich der Uebernahme ehelicher und unehelicher Kinder mit der Maßgabe 
beigetreten, daß der Vertrag vom 1. Mai dieses Jahres an als verbind- 
liche Norm für die freie Stadt Lübeck anerkannt wird. Dieser Beitritt 
umfaßt zugleich das, den beiden Städten Hamburg und Lübeck gemeinschaft- 
liche Amt Bergevorf.
	        
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