Regierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenoch.
Nummer 12. Weimar. 22. Mai 1860.
Ministerial-Verordnung
über die Verpflegung und Einquartierung einheimischer
und fremder Truppen, sowie über die dafür aus der Groß-
herzoglichen Staatskasse zu leistende Vergütung.
Zur Herstellung einer vollständigeren Uebereinstimmung der Vorschriften über
die Verpflegung und Eingquartierung einheimischer und fremder Truppen mit den-
jenigen Grumsätzen, welche in dieser Beziehung in der Etapen-Konvention mit
der Krone Preußen vom 1. Februar 1860 (Seite 33 und folg. des Regierungs-
Blattes) vereinbart worden sind, wird, nach eingeholter höchster Genehmigung Sr.
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, auf Grund des §. 21 des Gesetzes über die
Vertheilung der Militär-Lasten vom 20. Dezember 1850 verordnet, wie folgt:
8. 1.
Die diesen Gegenstand betreffende Verordnung vom 22. Juni 1859 (Re-
gierungs-Blatt Seite 141) ist mit dem 1. Juni 1860 aufgehoben und anstatt
derselben treten von diesem Tage an die nachstehenden Vorschriften bis auf Weite-
res in Kraft.
8. 2.
Die von dem Quartier-Wirthe zu leistende Verpflegung hat täglich zu
bestehen:
1) für einen General, Oberst oder Stabs-Offi zier: Morgens in Kaffee
und Frühstück, Butterbrot nebst Beilage und Liqueur; Mittags in Suppe,
Gemüse und Fleisch und in noch einem Gerichte nebst einer Flasche Wein
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