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Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht binnen Jahresfrist
nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der
laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt v. J. 1843,
S. 13— 16 — in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu beo-
bachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter'm heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 6. Oktober 1860,
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. v. Helldorff.
IV. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. De-
zember 1858 (Regierungs-Blatt v. J. 1859 S. 1 und 4) wird hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Münz-Sorten der Oesterreichschen
Währung (des 45-Guldensußes) als: /1tel, / tel und ¼ tel Guldenstücke des
Kaiserthumes Oesterreich oder des Fürstenthumes Liechtenstein von jetzt ab bei
den Großherzoglichen Kassen und Einnahmestellen im Bereiche des un-
terzeichneten Großherzoglichen Ministerial-Departements nicht mehr in Zahlung an-
zunehmen sind.
Diese Kassen und Einnahmestellen haben hiernach sich zu achten und ihre in
den vorbezeichneten Münz-Sorten bestehenden Vorräthe, soweit solche nicht noch
inmittelst zu Zahlungen verwendet werden können, und zwar diejenigen Stellen,
welche an die Großherzoglichen Rechnungsämter abliefern, bis zum 25. d. Mts.
an letztere, die übrigen aber bis zum Schlusse des laufenden Monates zur Groß-=
herzoglichen Haupt-Staatskasse hier einzusenden.
Weimar am 9. Oktober 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hef. Buchdruckerei in Weimar.