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Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die direkten Ent-
fernungen vom Abgangsorte bis zur Grenz-Ausgangspostanstalt und von der Grenz-
Eingangspostanstalt bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von
der Grenz-Eingangspostanstalt bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze) an-
gesehen.
Zu den hiernach ermittelten Entfernungen werden je 2 Meilen hinzugerechnet.
Da wo die Grenz-Eingangspostanstalt zugleich den Bestimmungsort, bezie-
hungsweise die Grenz-Ausgangspostanstalt ren Aufgabeort bildet, wird die Ent-
fernungsstrecke auf 4 Meilen angenommen.
Die Gebühr für Nachnahmen wird für die Verwaltung der vorschußleisten-
den Postanstalt, die Gebühr für baare Einzahlungen für die Verwaltung der Post-
anstalt des Bestimmungsortes in Ansatz gebracht.
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten
Portosummen ergiebt sich der Procent-Satz, mit welchem jede Verwaltung an der
Gesammt-Fahrposteinnnahme Theil zu nehmen hat.
Jede Vereinsverwaltung ist berechtigt, eine neue Ermittelung der Procent-
Sätze herbeizuführen. Sobald das desfallsige Verlangen den übrigen Verwaltungen
mitgetheilt ist, gelten die bis dahin in Kraft gewesenen Procent-Sätze nur noch
für das laufende Quartal. Vom ersten Tage des nächstfolgenden Quartales an
werden diejenigen Procent-Sätze maßgebend, die sich nach der in Gemäßheit der
vorstehenden Bestimmungen zu beschaffenden neuen Austaxirung der Sendungen er-
geben haben. Diese Austaxirung hat sich auf das mit demselben Quartals-Tage
beginnende Jahr zu erstrecken. Bis die Arbeiten der Taxirungs-Kommission vol-
lendet sind, erfolgt, vorbehältlich späterer Ausgleichung, die Vertheilung der Fahr-
posteinnahme vorläufig nach den bis dahin gültig gewesenen Procent-Sätzen.
Das Ergebniß jeder Ermittelung der Procent-Antheile bleibt wenigstens 2
Jahre in Kraft.
Die am Schlusse des Jahres 1860 bestehenden Procent-Sätze bleiben noch
bis zum 30. Juni 1861 gültig. Für die Zeit vom 1. Juli 1861 an findet
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine neue Ermittelung der Procent=
Sätze Statt.
Kommission zur Ermittelung der Procent-Sätze.
Art. 70.
Die Ermittelung der Procent-Sätze, mit welchen die einzelnen Vereinsver-
waltungen an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt
durch eine für diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Kommission.