Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die direkten Ent- 
fernungen vom Abgangsorte bis zur Grenz-Ausgangspostanstalt und von der Grenz- 
Eingangspostanstalt bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von 
der Grenz-Eingangspostanstalt bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze) an- 
gesehen. 
Zu den hiernach ermittelten Entfernungen werden je 2 Meilen hinzugerechnet. 
Da wo die Grenz-Eingangspostanstalt zugleich den Bestimmungsort, bezie- 
hungsweise die Grenz-Ausgangspostanstalt ren Aufgabeort bildet, wird die Ent- 
fernungsstrecke auf 4 Meilen angenommen. 
Die Gebühr für Nachnahmen wird für die Verwaltung der vorschußleisten- 
den Postanstalt, die Gebühr für baare Einzahlungen für die Verwaltung der Post- 
anstalt des Bestimmungsortes in Ansatz gebracht. 
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten 
Portosummen ergiebt sich der Procent-Satz, mit welchem jede Verwaltung an der 
Gesammt-Fahrposteinnnahme Theil zu nehmen hat. 
Jede Vereinsverwaltung ist berechtigt, eine neue Ermittelung der Procent- 
Sätze herbeizuführen. Sobald das desfallsige Verlangen den übrigen Verwaltungen 
mitgetheilt ist, gelten die bis dahin in Kraft gewesenen Procent-Sätze nur noch 
für das laufende Quartal. Vom ersten Tage des nächstfolgenden Quartales an 
werden diejenigen Procent-Sätze maßgebend, die sich nach der in Gemäßheit der 
vorstehenden Bestimmungen zu beschaffenden neuen Austaxirung der Sendungen er- 
geben haben. Diese Austaxirung hat sich auf das mit demselben Quartals-Tage 
beginnende Jahr zu erstrecken. Bis die Arbeiten der Taxirungs-Kommission vol- 
lendet sind, erfolgt, vorbehältlich späterer Ausgleichung, die Vertheilung der Fahr- 
posteinnahme vorläufig nach den bis dahin gültig gewesenen Procent-Sätzen. 
Das Ergebniß jeder Ermittelung der Procent-Antheile bleibt wenigstens 2 
Jahre in Kraft. 
Die am Schlusse des Jahres 1860 bestehenden Procent-Sätze bleiben noch 
bis zum 30. Juni 1861 gültig. Für die Zeit vom 1. Juli 1861 an findet 
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine neue Ermittelung der Procent= 
Sätze Statt. 
Kommission zur Ermittelung der Procent-Sätze. 
Art. 70. 
Die Ermittelung der Procent-Sätze, mit welchen die einzelnen Vereinsver- 
waltungen an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt 
durch eine für diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Kommission.
	        
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