Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Gesammt-Ministerium  beschlossen  worden,  dergleichen  Personen  thunlichst  nach  Maßgabe
  des  Bedürfnisses  und  mit  dem  Rechte  zu  konzessioniren,  in  den  vorkommenden
bezüglichen  Fällen  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  §.  93  der  Medizinal-Ordnung
  vom  1.  Juli  1858,  die  Gebühren  der  Viehverschneider  betreffend,  liquidiren
  zu  dürfen.

Es  sollen  sich  diese  Konzessionen  auf  die  Verrichtung  von  Blutentziehungen
mittelst  des  Aderlassens,  Sarificirens  oder  Ansetzens  von  Blutegeln,  auf  die  Anlegung
  von  Fontanellen,  auf  das  Einziehen  von  Eiterbändern  und  auf  die  Beibringung
  von  Klystieren  beschränken  und  soll  die  gewerbsmäßige  Ausübung  dieser  Verrichtungen
  bei  Vermeidung  der  im  Artikel  247  des  Strafgesetzbuches  geordneten
Strafen  nur  in  solchen  Fällen  gestattet  sepn,  wo  ein  approbirter  Thierarzt  eine
der  genannten  Operationen  mit  Genehmigung  des  Besitzers  des  bezüglichen  Thieres
anordnet  oder  der  Besitzer  dieselbe  sonst  verlangt  hat.

Bewerber  um  eine  derartige  Konzession,  als  welche  namentlich  auch  Landwundärzte
  und  Schmiedemeister  auftreten  können,  haben  sich  mit  ihrem  desfallsigen
Gesuche  zunächst  an  den  Großherzoglichen  Direktor  des  betreffenden  Verwaltungsbezirkes
  zu  wenden  und  demselben  durch  ein  Zeugniß  des  zuständigen  Großherzoglichen
Lanbthierarztes  nachzuweisen,  daß  sie  die  nothwendigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
besitzen.  Die  Art  und  Weise,  diese  zu  erlangen,  bleibt  freigestellt.

Dem  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor  liegt  es  ob,  die  Gesuche  nach  sorgfältiger
  Prüfung  der  obwaltenden  Umstände  mit  seinem  Gutachten  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  zur  Schlußfassung  vorzulegen.

Vorstehendes  wird  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  20.  März  1861.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

IV.  Unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  April
1852  (Seite  112  des  Regierungs-Blattes)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  im  Großherzogthume  Luxemburg  die  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande
  ausnahmsweise  bis  auf  Weiteres  nur  noch  fortbestehen  wird

1)  für  Wein  in  den  Distrikten  Luxemburg  und  Grevenmacher  und
2)  für  Kaffee  in  den  Distrikten  Luxemburg,  Mersch  und  Diekirch.

Weimar  am  20.  März  1861.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.