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ral-Versammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren
Antheils am Gesammt-Kapitale geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
Art. 189.
Die Berufung der General-Versammlung hat in der durch den Gesellschafts-
vertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der General-Versammlung muß jederzeit bei der Berufung be-
kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise
angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Be-
schluß über den in einer General-Versammlung gestellten Antrag auf Berufung
einer außerordentlichen General-Versammlung ausgenommen.
Zaur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung be-
darf es der Ankündigung nicht.
Art. 190.
Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die Be-
schlüsse der General-Versammlung der Kommanditisten mit einfacher Stimmenmehr=
heit gefaßt und jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme.
Art. 191.
Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als ein Jahr, später
nicht auf länger als fünf Jahre gewählt werden.
Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne
rechtliche Wirkung.
Art. 192.
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrathes darf eine Vergütung für die Aus-
übung ihres Berufes nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres
einzuholenden Beschluß der General-Versammlung der Kommanditisten bewilligt
werden.
Ist die Vergütung früher oder in einer anderen als der vorstehenden Weise
bewilliget, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung.
Art. 193.
Der Aussichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen
Zweigen ihrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der
Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und
den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinn-
vertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der General-Versammlung Bericht zu
erstatten.