Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer 
Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu mel- 
den; unterlassen sie dieses, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. 
Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten 
und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschafts- 
vermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine an- 
gemessene Sicherheit bestellt wird. 
Art. 203. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur ver- 
möge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. 
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen ge- 
schehen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auf- 
lösung maßgebend sind (Art. 201, 202). 
Art. 204. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind gleich den persönlich haftenden Ge- 
sellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn mit 
ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten: 
1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder 
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien fal- 
lenden Gewinne entnommen wurden, oder 
3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzah- 
lung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Be- 
stimmungen (Art. 202, 203) erfolgt ist. 
Art. 205. 
Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes be- 
stimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere 
von der General-Versammlung der Kommanditisten gewählte Personen. 
Art. 206. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen 
Genehmigung zur Errichtung von Kommandit-Gesellschaften auf Aktien im Allge- 
meinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle kommen 
die Bestimmungen dieses Abschnittes zur Anwendung, soweit sie die staatliche Ge- 
nehmigung bei der Errichtung oder Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht zum 
Gegenstande haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 175 ver- 
zeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 176 vorgeschriebene 
Eintragung in das Handels-Register erfolgen darf.
	        
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