Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Uegierungs Blati 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 6. April 1862. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen, wie folgt: 
8. 1. 
Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten von einer vorbedungenen 
Stärke dürfen, sofern die Ueberlieferung im Inlande Statt findet, zur Ermitte- 
lung des Alkohol-Gehaltes nur die mit dem Stempel einer von Unserem Staats- 
Ministerium anerkannten inländischen oder ausländischen Aichungs-Behörde versehenen 
Alkoholometer und Thermometer angewendet werden. 
8. 2. 
Bei der Anwendung dieser Instrumente sind diejenigen Vorschriften und Re- 
duktions-Tabellen ausschließlich maßgebend, deren Anwendung Unser Staats-Ministe- 
rium anordnet. 
  
8. 3. 
Die Uebertretung der Vorschrift im §. 1 oder die Benutzung anderer als der 
auf Grund des §. 2 vorgeschriebenen Reduktions-Tabellen bei dem im §. 1 er- 
wähnten Verkaufe wird mit der im §. 6 der Verordnung vom 24. Februar 1858, 
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