Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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1) jede gemeine Lohn= und Hand-Arbeit; 
2) jede Arbeit, welche ohne Annahme von Gehülfen nur gegen Lohn für einen 
Unternehmer ausgeführt wird; 
3) sogenannte weibliche Arbeiten, wie Anfertigung und Verkauf von Frauen- 
kleidern, Putzgegenständen, Stickerei, Wäsche und dergleichen, insoweit nicht 
damit ein offenes Verkaufs-Lokal verbunden ist. " 
S. 7. 
Verfahren der Bebörden. 
Bei Eingang der Anmeldung hat die Behörde (§. 5) sofort zu erwägen, ob 
der beabsichtigte Gewerbebetrieb nach gegenwärtigem Gesetze konzessionspflichtig oder 
an Erfüllung besonderer Bedingungen geknüpft sey, nicht minder, ob dem Aufent- 
halte der Anmeldenden an dem gewählten Orte ein in den Gesetzen begründetes 
Hinderniß entgegenstehe. 
Ist Beides nicht der Fall, so ist dem Anmeldenden sofort über die erfolgte 
Anmeldung Bescheinigung zu ertheilen. Entgegengesetzten Falles sind dem Anmel- 
denden ebenfalls ohne Verzug die von ihm vor Eröffnung seines Gewerbebetriebes 
zu erfüllenden Bedingungen unter Hinweis auf die gesetzlichen Strafen mitzutheilen. 
§. 8. 
Konzessions-Gewerbe. 
Eine Erlaubniß der zuständigen Behörde (Konzession) ist erforderlich: 
1) zum Betriebe von Gasthöfen, Speise= und Schank-Wirthschaften und zur 
gewerbeweisen Vermiethung von Schlafstellen; 
2) zum Geschäftsbetriebe von Versicherungsgesellschaften aller Art, sowie als 
Feuerversicherungs= und Auswanderungs-Agent; 
3) zum Geschäftsbetriebe als Pfandleiher, Pfandvermittler und Trödler; 
4) für Theater= und Schauspieler-Gesellschaften. 
Die Konzession wird für die Versicherungsgesellschaften von dem Staats- 
Ministerium, zu den übrigen Gewerben von den Bezirks-Direktoren ertheilt. 
S. 9. 
Persönlichkeit der Konzession. 
Jede Konzession ist persönlich. 
Nur für Gasthöfe können auch Real-Konzessionen von dem Staats-Ministe- 
rium ertheilt werden.
	        
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