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rungen wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes am 23. März
bezüglich am 9. und 15. April 1850 und wegen Erneuerung bezüglich Abänderung
dieses Vertrages am 19. November bezüglich am 12. und 22. Dezember 1859
vereinbart worden sind, ein Vertrag abgeschlossen worden ist, welcher folgender-
maßen lautet:
Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar, den
Fürstlich Schwarzburgschen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen und
dem Fürstlich Reuß-Plauischen jüngerer Linie Ministerium in Gera ist unter Vor-
behalt höchster Ratificationen wegen Anschlusses des Fürstenthumes Reuß jüngerer
Linie an das gemeinschaftliche Appellations-Gericht zu Eisenach nachstehender Vertrag
abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Die Staatsregierung des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie tritt vom
1. Juli 1863 an den Verträgen bei, welche zwischen den Staatsregierungen des
Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Ru-
dolstadt und des Fürstenthumes Schwarzburg-Sondershausen wegen Errichtung
eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes am 23. März bezüglich am 9. und
15. April 1850 und wegen Erneuerung und bezüglich Abänderung dieses Vertra-
ges am 19. November bezüglich am 12. und 22. Dezember 1859 abgeschlossen
worden sind.
Diese beiden Verträge behalten ihre Gültigkeit, insoweit nicht in den nach-
stehenden Artikeln etwas Anderes bestimmt ist.
Artikel 2.
Zu Artikel 2 des Vertrages vom Jahre 1850.
Sollte durch den Anschluß des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie an das
Appellations-Gericht in Eisenach eine Erweiterung der für das Geschäfts-Local des
letzteren bestimmten Räume oder eine Anschaffung weiterer Mobiliar= Inventarien-
Stücke alsbald erforderlich werden, so bestreitet die Großherzoglich Sächsische Staats-
regierung den aus einer solchen ersten Erweiterung der Geschäftsräume und aus
einer solchen ersten Vermehrung des Inventars erwachsenden Aufwand ausschließlich
aus eigenen Mitteln und wird hierfür sowenig, als für die fernere Mitbenutzung
dieser Räume und Inventarien-Stücke den übrigen contrahirenden Staatsregierun-
gen ein Beitrag angesonnen.
Die in Zukunft für das gemeinschaftliche Appellations-Gericht etwa nöthig
werdenden baulichen Veränderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inventa-