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rien-Stücke, sowie die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen
contrahirenden Staatsregierungen gemeinschaftlich nach dem im Artikel 10 dieses
Vertrages bestimmten Verhältnisse bestritten.
Artikel 3.
Zu Artilel 3 des Vertrages vom Jahre 1850.
Der regelmäßige Personal-Bestand des Appellations-Gerichtes wird vorläufig
um einen Rath vermehrt.
Artikel 4.
Zu Artikel 4 des Vertrages vom Jahre 1850.
Der zu dem derzeitigen Personal des Appellations-Gerichtes neu hinzutretende
Rath wird von der Fürstlich Reuß-Plauischen jüngerer Linie Staatsregierung
angestellt.
Er rangirt mit den übrigen bereits angestellten Räthen nach Maßgabe seiner
Anciennität, welche nach der Zeit seiner Anstellung als stimmführendes Mitglied
eines Landes-Justiz-Kollegiums berechnet wird.
Art. 5.
Zu Artikel 5 des Vertrages vom Jahre 1850.
Es bewendet dabei, daß der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung regel-
mäßig der Vorschlag für die Besetzung der Präsidenten -Stelle zusteht.
Der Vorschlag für die Besetzung der Vice-Präsidenten - Stelle steht in Zukunft
neben den Fürstlich Schwarzburgschen Staatsregierungen auch der Fürstlich Reuß-
Plauischen jüngerer Linie Staatsregierung zu, dergestalt, daß diese Stelle
nach deren ersten Erledigung Schwarzburg= Sondershausen,
„ „ zzweiten „ Schwarzburg-Rudolstadt,
„ „ dritten „ Reuß jüngerer Linie,
6 „ „ vierten „ Schwarzburg-Sondershausen
-u. s. f. zu besetzen hat.
Artikel 6.
Zu Artikel 9 des Vertrages vom Jahre 1850.
Die drei Sekretäre werden in Zukunft von sämmtlichen contrahirenden Staats-
regierungen in der Weise angestellt, daß bei
der ersten Erledigung einer Sekretär-Stelle Schwarzburg-Rudolstadt,
„ zweiten „ » ,, Sachsen-Weimar,
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