Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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rien-Stücke, sowie die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen 
contrahirenden Staatsregierungen gemeinschaftlich nach dem im Artikel 10 dieses 
Vertrages bestimmten Verhältnisse bestritten. 
Artikel 3. 
Zu Artilel 3 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Der regelmäßige Personal-Bestand des Appellations-Gerichtes wird vorläufig 
um einen Rath vermehrt. 
Artikel 4. 
Zu Artikel 4 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Der zu dem derzeitigen Personal des Appellations-Gerichtes neu hinzutretende 
Rath wird von der Fürstlich Reuß-Plauischen jüngerer Linie Staatsregierung 
angestellt. 
Er rangirt mit den übrigen bereits angestellten Räthen nach Maßgabe seiner 
Anciennität, welche nach der Zeit seiner Anstellung als stimmführendes Mitglied 
eines Landes-Justiz-Kollegiums berechnet wird. 
Art. 5. 
Zu Artikel 5 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Es bewendet dabei, daß der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung regel- 
mäßig der Vorschlag für die Besetzung der Präsidenten -Stelle zusteht. 
Der Vorschlag für die Besetzung der Vice-Präsidenten - Stelle steht in Zukunft 
neben den Fürstlich Schwarzburgschen Staatsregierungen auch der Fürstlich Reuß- 
Plauischen jüngerer Linie Staatsregierung zu, dergestalt, daß diese Stelle 
nach deren ersten Erledigung Schwarzburg= Sondershausen, 
„ „ zzweiten „ Schwarzburg-Rudolstadt, 
„ „ dritten „ Reuß jüngerer Linie, 
6 „ „ vierten „ Schwarzburg-Sondershausen 
-u. s. f. zu besetzen hat. 
Artikel 6. 
Zu Artikel 9 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Die drei Sekretäre werden in Zukunft von sämmtlichen contrahirenden Staats- 
regierungen in der Weise angestellt, daß bei 
der ersten Erledigung einer Sekretär-Stelle Schwarzburg-Rudolstadt, 
„ zweiten „ » ,, Sachsen-Weimar, 
15“
	        
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