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Artikel 13.
Zu Artikel 24 des Vertrages vom Jahre 1850.
Auch der Fürstlich Reuß-Plauischen jüngerer Linie Staatsregierung wird
überlassen, je zwei Advokaten am Sitze des Appellations-Gerichtes anzustellen, wel-
chen die im Artikel 24 des Vertrages vom 23. März bezüglich 9. und 15. April
1850 bezeichneten Befugnisse zustehen sollen.
Artikel 14.
Zu Artikel 25 des Vertrages vom Jahre 1850.
In Sachen, welche aus dem Fürstenthume Reuß jüngerer Linie an das Ap-
pellations-Gericht gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als: „Fürstlich Reuß-Plaui-
sches der jüngern Linie Appellations-Gericht.“
Artikel 15.
Zu Artikel 27 des Vertrages vom Jahre 1850.
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellations-Gerich-
tes ist auf die Landesfürsten der vier bei dem Appellations-Gerichte betheiligten
Staaten zu richten.
Artikel 16.
Für die Zeitdaner der Gültigkeit dieses Vertrages sind die Bestimmungen der
Artikel 1 und 6 des Vertrages vom 19. November bezüglich 12. und 22. De-
zember 1859 dergestalt maßgebend, daß derselbe zunächst bis zum 1. Juli 1870
Gültigkeit haben und dann von zehen zu zehen Jahren als stillschweigend verlängert
gelten soll, wenn nicht vor Ablauf des zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres
(1869, 1879 u. s. w.) eine Aufkündigung von der einen oder andern Seite
erfolgt ist.
Artikel 17.
Für. die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1863 bildet das Fürstenthum
Reuß jüngerer Linie einen besonderen Geschwornengerichtsbezirk.
dieser Vertrag auch von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von
Sachsen-Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten den Fürsten von
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß jüngerer Linie
genehmigt worden ist, so ist derselbe dessen zu Urkunde auf höchsten Befehl Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar, auf höchsten Befehl