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oder Einrichtungen treffen, welche die Verlegung der Telegraphen-Linie stellenweise
nöthig machen, so wird die Fürstlich Schwarzburgische Regierung solche auf ihre
Kosten bewirken lassen, sobald ihr von der Großherzoglich Sächsischen Regierung
ein anderweitiges geeignetes Terrain überwiesen worden ist.
Artikel 4.
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung übernimmt und gewährleistet, so-
weit bei der Station Neustadt ein Gebührenbezug für Preußen in Frage kommt,
die unentgeltliche Beförderung von Hof= und Staats-Depeschen der Großherzoglich
Sächsischen Regierung auf der Telegraphen-Linie von a. /O. nach
Rudolstadt, sowie in umgekehrter Richtung, auch wenn die auf einer der
Stationen der von Weimar über Weißenfels und Gera nach führenden
Telegraphen-Linie aufgegeben, oder nach einer dieser Stationen von Rudolstadt
aus gerichtet sind; doch sollen in einem Monat nicht mehr als 6000 telegraphische
Zeichen unentgeltlich befördert werden.
Wird von der Großherzoglich Sächsischen Regierung die Beförderung einer
größeren Zahl von telegraphischen Zeichen verlangt, so ist für den Mehrbetrag die
tarifmäßige Gebühr zu entrichten.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird diejenigen Behörden resp.
Personen bezeichnen, denen die freie Benutzung des Telegraphen gestattet ist.
Artikel. 5.
Für den Dienst auf der neu anzulegenden Telegraphen= Linie kommen die
Bestimmungen des deutsch-österreichischen Telegraphen = Vereins in Anwendung und
im Uebrigen wird ein besonderer Tarif aufgestellt.
Artikel 6.
Die Unterhaltung der Telegraphen-Linie geschieht durch das Personal der
Fürstlich Schwarzburgischen Telegraphen -Verwaltung, jedoch wird das mit der
Straßenaufsicht beauftragte Personal der Großherzoglich Sächsischen Regierung von
dieser angewiesen werden, auch für die Ueberwachung des längs der Großherzoglich
Sächsischen Staatsstraße hinführenden Theils der Linie Sorge zu tragen und ein-
tretende Beschädigungen oder vorkommende Unregelmäßigkeiten selbst sogleich abzu-
stellen, beziehentlich zur Kenntniß der Königlich Preußischen Station Neustadt
a./ O. zu bringen, ohne daß jedoch von der Großherzoglich Sächsischen Regierung
für den Zustand der Telegraphen-Linie irgend eine Gewähr, noch auch eine Ver-
bindlichkeit zu dießfallsiger Vermehrung der betreffenden Aussichts-Organe über-
nommen wird.