Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Uegierungs-PBlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. Weimar. 11. Juni 1863. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Zur Herstellung der wünschenswerthen resp. erforderlichen Gleichförmigkeit 
des Verfahrens bei Beschlüssen der Innungen über ihre Auflösung und zur ge- 
hörigen Sicherstellung dieser Beschlüsse werden die betreffenden Innungen, unter 
Beziehung auf §. 76 der Gewerbeordnung und §. 52 der Ausführungsverord- 
nung dazu vom 12. November v. J., auf Folgendes hierdurch aufmerksam gemacht: 
1) Die Ladung der sämmtlichen Innungsmitglieder zu der dießfallsigen Ge- 
neral-Versammlung hat, unter Angabe des Zweckes, von den Zunftvorstehern zu 
erfolgen und zwar — nach Maßgabe der Bestimmung in §. 166 des Zunftge- 
setzes vom 15. Mai 1821 — wenigstens zwei Tage zuvor. 
2) Die betreffende Innung hat vor jener Ladung durch ihre Vorsteher die 
Absicht, sich aufzulösen, der Polizei-Behörde des Ortes, wo die Innung ihren Sitz 
hat, anzuzeigen und diese Behörde hat alsdann entweder selbst oder durch einen abzu- 
ordnenden verpflichteten Protokoll-Führer die Verhandlungen aktlich aufzunehmen. 
3) Das Protokoll muß enthalten: 
a. Angabe der Zahl der sämmtlichen Mitglieder, aus welchen die 
Innung besteht, 
b. Erwähnung der geschehenen gehörigen Vorladung der gesammten 
Zunftmitglieder zu dem bezeichneten speziellen Zwecke, 
. Aufführung der Zahl und der Namen der erschienenen Mitglieder, 
d. die erfolgte ordnungsmäßige Beschlußfassung. 
Weimar am 18. Mai 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
K. von Helldorfff. 
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