Uegierungs-PBlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 11. Juni 1863.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Zur Herstellung der wünschenswerthen resp. erforderlichen Gleichförmigkeit
des Verfahrens bei Beschlüssen der Innungen über ihre Auflösung und zur ge-
hörigen Sicherstellung dieser Beschlüsse werden die betreffenden Innungen, unter
Beziehung auf §. 76 der Gewerbeordnung und §. 52 der Ausführungsverord-
nung dazu vom 12. November v. J., auf Folgendes hierdurch aufmerksam gemacht:
1) Die Ladung der sämmtlichen Innungsmitglieder zu der dießfallsigen Ge-
neral-Versammlung hat, unter Angabe des Zweckes, von den Zunftvorstehern zu
erfolgen und zwar — nach Maßgabe der Bestimmung in §. 166 des Zunftge-
setzes vom 15. Mai 1821 — wenigstens zwei Tage zuvor.
2) Die betreffende Innung hat vor jener Ladung durch ihre Vorsteher die
Absicht, sich aufzulösen, der Polizei-Behörde des Ortes, wo die Innung ihren Sitz
hat, anzuzeigen und diese Behörde hat alsdann entweder selbst oder durch einen abzu-
ordnenden verpflichteten Protokoll-Führer die Verhandlungen aktlich aufzunehmen.
3) Das Protokoll muß enthalten:
a. Angabe der Zahl der sämmtlichen Mitglieder, aus welchen die
Innung besteht,
b. Erwähnung der geschehenen gehörigen Vorladung der gesammten
Zunftmitglieder zu dem bezeichneten speziellen Zwecke,
. Aufführung der Zahl und der Namen der erschienenen Mitglieder,
d. die erfolgte ordnungsmäßige Beschlußfassung.
Weimar am 18. Mai 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
K. von Helldorfff.
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