Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach erfolgter Vortragser- 
stattung im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, dem Civil-Ingenieur Joseph 
Friedländer von Berlin z. Z. in White Abbey in Irland, auf dießfallsiges 
Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zum Brechen, Schwingen, 
Vorbereiten und Verfeinern von Flachs, Hanf, Jute und anderen faserigen Stoffen 
auf die Dauer von fünf Jahren, vom heute an gerechnet, für den ganzen Umfang 
des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen geruht, daß ohne vorherige 
Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand die gedachte Erfindung auszuführen 
oder anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits 
bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu 
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der mehrgedachten 
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht binnen 
Jahresfrist nachgewiesen ist, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im 
Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt vom 
Jahr 1843 S. 13 bis 16 — in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs- 
Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 20. Mai 1863. · 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
Schambach. 
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach erfolgter Vortrags- 
erstattung im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, dem Civil-Ingenieur Wind- 
hausen in Duderstadt und dem Kaufmann Ed. Heinson Huch in Braunschweig 
auf deren Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine kalorische Hochdruck= oder 
Feuer-Luft-Maschine in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen 
ganzen Zusammensetzung für den ganzen Umfang des Großherzogthumes auf die 
Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung zu 
ertheilen gnädigst geruhet, daß ohne Zustimmung der Patent-Inhaber Niemand die 
fragliche Erfindung auszuführen oder anzuwenven berechtigt ist, ohne daß jedoch Je- 
mand in der Anwendung bereits bekannter Theile derselben beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Ertheilung des Patentes, welches dann als erloschen zu be- 
trachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
	        
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