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Großherzogthume dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen
Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der mehrgedachten
Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Recgie-
rungs-Blatt von 1843 S. 13 bis 16 — in den Zollvereins-Staaten bei Erfin-
dungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallfige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 20. Mai 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
Schambach.
IV. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, soll
vom 1. Juli d. J. an die Stadt Kranichfeld, Großherzoglichen Antheils, von
dem Steuerbezirke Remda und dem Oberkontrole-Bezirke Rudolstadt abgezweigt
und dem Steuerbezirke Blankenhayn und dem Oberkontrole-Bezirke Weimar
überwiesen werden.
Es wird dieß hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß in Folge dessen alle vorschriftsmäßigen Anmeldungen in Bezug auf die Er-
hebung und Kontrolirung der Biersteuer von dem vorbezeichneten Zeitpunkte ab aus
der Stadt Kranichfeld, diesseitigen Antheils, bei der Großherzoglichen Steuer-
Receptur zu Blankenhayn zu bewirken sind.
Weimar am 27. Mai 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
V. Um für die Folge den Ungleichmäßigkeiten vorzubeugen, welche seither
in Entscheidung der Frage, ob Staatsdiener oder Hofdiener den Geschworenen-
Funktionen sich unterziehen können, vorgekommen sind, ist nach stattgefundenem Ein-
verständnisse mit den Fürstlich Schwarzburgischen Regierungen zu Rodolstadt und
Sondershausen durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, bestimmt worden, daß künftig Seitens vorgesetzter Großherzoglicher Dienstbe-
hörden die Unabkömmlichkeit eines zum Geschworenenamte berufenen Staatsdieners
oder Hofdieners (vergl. §. 9 Ziffer 5 der Straf-Proceß-Novelle vom 9. Dezember
1854) nur dann ausgesprochen werden soll, wenn dem betreffenden Diener zu