Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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derselben Zeit ein für Privat-Zwecke erbetener Urlaub aus Rücksichten der Unent- 
behrlichkeit im Dienste hätte versagt werden müssen. 
Solches wird hiermit zur Nachachtung veröffentlicht. 
Weimar am 1. Juni 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Wintzingerode. 
  
Bekanntmach ung. 
Es ist häufig vorgekommen, daß Privat-Personen sich an Großherzogliche 
Einzelrichter mit dem Gesuche gewendet haben, von ihnen außer Kurs gesetzte Stamm- 
Aktien und Prioritäts = Obligationen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft oder 
andere auf den Inhaber lautende ausländische Werthpapiere wieder in Kurs zu 
setzen, aber aus dem Grunde abfällig beschieden worden sind, weil das Gesetz zur 
Sicherstellung des Eigenthums an den auf den Inhaber lautenden Staats-Schuld- 
urkunden vom 19. April 1833 eine analoge Anwendung auf andere Werthpapiere 
au porteur nicht zulasse. 
Da es nun aber in der That unbedenklich erscheint, den dießfallsigen Anträ- 
gen zu entsprechen, weil in der gerichtlichen Wiederinkurssetzung nichts weiter zu 
erblicken ist, als ein auf die betreffende Urkunde gebrachtes Zeugniß des Gerichtes, 
daß diejenige Person, für welche die Außerkurssetzung des Inhaberpapiers erfolgt 
war, oder deren legitimirter Nachfolger die Wiederinkurssetzung desselben erklärt 
haben: so weisen wir auf Veranlassung des Großherzoglich Sächsischen Staats- 
Ministeriums, Departement der Justiz und des Cultus, die Großherzoglichen Einzelge- 
richte hierdurch an, daß dieselben künftig den an sie gelangenden Anträgen auf 
Wiederinkurssetzung ausländischer Werthpapiere au porteur in der Form, welche 
durch die für letztere geltenden — Seitens des Antragstellers nöthigenfalls beizu- 
bringenden — gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist, statt zu geben haben, 
dafern der Antrag von derjenigen Person, für welche die Außerkurssetzung erfolgt 
war, oder von deren legitimirtem Rechtsnachfolger gestellt wird und es an der 
Dispositions-Fähigkeit des Antragsstellers nicht fehlt. 
Eisenach am 16. Mai 1863. 
Großherzoglich Sächfisches Appellations-Gericht. 
von Egloffstein. 
  
Drukk der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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