107
zu verzeichnen ist. Vorkommende Wechsel in den Personen der Aktien -Inhaber
sind in dem Aktien -Buche genau nachzutragen.
S. 8.
Kein Aktionär kann über den Nominal-Werth seiner Aktie hinaus in Anspruch
genommen werden.
S. 9.
Die Aktionäre sind je nach Verhältniß der Zahl ihrer Aktien an dem Gewinne
und Verluste der Bierbrauerei betheiligt. Für Berechnung der dießfallsigen Dividende
ist der Betrag des Gewinns nach Abzug der Verwaltungskosten und öffentlicher
Abgaben maßgebend.
S. 10.
Jeder Aktionär ist, bei Vermeidung des Verlustes aller ihm als solchem zu-
stehenden Rechte, sowie des Anspruchs auf Rückerstattung der von ihm geleisteten
Zahlungen (welche für diesen Fall der Vereinskasse anheim fallen) verpflichtet, die
zur Deckung des Betrags der von ihm gezeichneten Aktien statutengemäß ihm ange-
forderte Zahlung pünktlich zu dem in der Aufforderung bezeichneten Termine an
die Brauvereins-Kasse zu leisten.
§. 11.
Ueber die zur Vereinskasse ordnungsmäßig geleisteten einzelnen Raten-Zah-
lungen wird jedem Aktionär für jede seiner Aktien eine nach anliegendem Schema
B ausgefertigte Quittung zugestellt. Die Aushändigung der Aktien-Urkunde an
den Aktionär findet jedoch erst nach erfolgter Zahlung des ganzen Aktien-Betrages
an die Vereinskasse gegen Rückgabe der über die Raten-Zahlungen ausgestellten
Interims-Quittungen statt. Quittungen und Urkunden, sowie überhaupt alle
Erklärungen im Namen des Vereins werden von dem Vorsitzenden bezüglich dessen
Stellvertreter und einem Mitgliede des Verwaltungs-Ausschusses unterzeichnet.
Die Quittungen und Urkunden werden überdieß mit dem Vereinssiegel versehen.
Nur die in dieser Weise abgegebenen Erklärungen und ausgestellten Bescheinigungen
werden von dem Vereine als für ihn rechtsverbindlich, bezüglich, als vollgültige
Quittungen und Urkunden angesehen.
§. 12.
Giebt ein Aktionär das Bürgerrecht der Stadt Vacha auf, oder wird ihm
dasselbe entzogen, oder erklärt er dem Verwaltungs-Ausschusse die Absicht aus dem
Vereine austreten zu wollen, so hat zwar, wenn die vollständige Zahlung der von
dem Aktionär gezeichneten Aktien noch nicht stattgefunden, derselbe die Befugniß,
innerhalb 4 Wochen von dem Tage an gerechnet, an welchem er das. Bürgerrecht
18“