Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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zu verzeichnen ist. Vorkommende Wechsel in den Personen der Aktien -Inhaber 
sind in dem Aktien -Buche genau nachzutragen. 
S. 8. 
Kein Aktionär kann über den Nominal-Werth seiner Aktie hinaus in Anspruch 
genommen werden. 
S. 9. 
Die Aktionäre sind je nach Verhältniß der Zahl ihrer Aktien an dem Gewinne 
und Verluste der Bierbrauerei betheiligt. Für Berechnung der dießfallsigen Dividende 
ist der Betrag des Gewinns nach Abzug der Verwaltungskosten und öffentlicher 
Abgaben maßgebend. 
S. 10. 
Jeder Aktionär ist, bei Vermeidung des Verlustes aller ihm als solchem zu- 
stehenden Rechte, sowie des Anspruchs auf Rückerstattung der von ihm geleisteten 
Zahlungen (welche für diesen Fall der Vereinskasse anheim fallen) verpflichtet, die 
zur Deckung des Betrags der von ihm gezeichneten Aktien statutengemäß ihm ange- 
forderte Zahlung pünktlich zu dem in der Aufforderung bezeichneten Termine an 
die Brauvereins-Kasse zu leisten. 
§. 11. 
Ueber die zur Vereinskasse ordnungsmäßig geleisteten einzelnen Raten-Zah- 
lungen wird jedem Aktionär für jede seiner Aktien eine nach anliegendem Schema 
B ausgefertigte Quittung zugestellt. Die Aushändigung der Aktien-Urkunde an 
den Aktionär findet jedoch erst nach erfolgter Zahlung des ganzen Aktien-Betrages 
an die Vereinskasse gegen Rückgabe der über die Raten-Zahlungen ausgestellten 
Interims-Quittungen statt. Quittungen und Urkunden, sowie überhaupt alle 
Erklärungen im Namen des Vereins werden von dem Vorsitzenden bezüglich dessen 
Stellvertreter und einem Mitgliede des Verwaltungs-Ausschusses unterzeichnet. 
Die Quittungen und Urkunden werden überdieß mit dem Vereinssiegel versehen. 
Nur die in dieser Weise abgegebenen Erklärungen und ausgestellten Bescheinigungen 
werden von dem Vereine als für ihn rechtsverbindlich, bezüglich, als vollgültige 
Quittungen und Urkunden angesehen. 
§. 12. 
Giebt ein Aktionär das Bürgerrecht der Stadt Vacha auf, oder wird ihm 
dasselbe entzogen, oder erklärt er dem Verwaltungs-Ausschusse die Absicht aus dem 
Vereine austreten zu wollen, so hat zwar, wenn die vollständige Zahlung der von 
dem Aktionär gezeichneten Aktien noch nicht stattgefunden, derselbe die Befugniß, 
innerhalb 4 Wochen von dem Tage an gerechnet, an welchem er das. Bürgerrecht 
18“
	        
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