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aufgegeben, bezüglich an welchem ihm dasselbe entzogen worden, oder er seinen
Austritt aus dem Vereine erklärt hat, seine Rechte vorbehältlich der Genehmigung
des Verwaltungs-Ausschusses, an andere Bürger abzutreten. Er hat aber dann
die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Cessionar von der erfolgten Cession
dem Verwaltungs-Ausschusse zeitig Anzeige macht. Mit der von dem Verwaltungs-
Ausschusse zu dieser Cession ausdrücklich ertheilten Genehmigung, über welche die
erforderliche Bemerkung in das Aktien-Buch zu machen ist, tritt dem Aktien-Ver-
eine gegenüber, der Cessionar in alle Rechte und übernimmt alle Verbindlichkeiten
des Cedenten.
Erfolgt eine solche Cession nicht, so ist der Aktionär nicht nur seiner Rechte
als solcher verlustig, sondern es steht ihm auch ein Anspruch auf Rückempfang des
Betrages der bereits geleisteten Zahlungen, welche der Vereinskasse verfallen, nicht
zu, vielmehr bleibt der Aktionär für vollständige Zahlung des Betrages der von
ihm gezeichneten Aktien als Selbstschuldner so lange verhaftet, bis ein anderes
Mitglied des Vereins, oder ein Bürger Vacha's sich zur Uebernahme dieser Ver-
bindlichkeiten bei dem Verwaltungs-Ausschusse meldet und dieselben mit Genehmi-
gung des Letzteren übernimmt. Mit Uebernahme dieser Verbindlichkeiten erwirbt der
in den Verein so Eintretende die Rechte eines Aktionärs.
8. 13.
Die Veräußerung von Aktien-Urkunden ist nur gestattet, wenn sie an Bürger
der Stadt Vacha erfolgt; der Veräußerer ist verpflichtet, von der vorgenommenen
Veräußerung dem Verwaltungs-Ausschusse sofort Nachricht zu geben. Ueber die
vorgenommene Veräußerung ist ein Nachtrag zur Aktien= Urkunde auszufertigen.
Wenn nach erfolgter vollständiger Einzahlung des Betrages der gezeichneten Aktien,
ein Aktionär das Bürgerrecht der Stadt Vacha aufgiebt, oder ihm dasselbe entzogen
wird, oder wenn er seinen Austritt aus dem Vereine anzeigt, so ist er, vorausge-
setzt, daß eine gültige Veräußerung seiner Aktien= Urkunde nicht stattgefunden, seiner
Rechte als Aktionär alsbald verlustig. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf
Rückempfang des Aktien-Betrages aus der Vereinskasse oder auf Dividende.
S. 14.
Stirbt ein Aktionär, so gehen
1) wenn dessen Erben Vachaer Bürger sind, auf diese die Rechte und Ver-
bindlichkeiten ihres Erblassers über;
2) sind die Erben eines Aktionärs nicht Bürger der Stadt Vacha, so stehen
ihnen gemeinschaftlich innerhalb einer von dem Verwaltungs-Ausschusse auf
Verlangen zweimal erstreckbaren Frist von je 4 Wochen vom Tage des