Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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aufgegeben, bezüglich an welchem ihm dasselbe entzogen worden, oder er seinen 
Austritt aus dem Vereine erklärt hat, seine Rechte vorbehältlich der Genehmigung 
des Verwaltungs-Ausschusses, an andere Bürger abzutreten. Er hat aber dann 
die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Cessionar von der erfolgten Cession 
dem Verwaltungs-Ausschusse zeitig Anzeige macht. Mit der von dem Verwaltungs- 
Ausschusse zu dieser Cession ausdrücklich ertheilten Genehmigung, über welche die 
erforderliche Bemerkung in das Aktien-Buch zu machen ist, tritt dem Aktien-Ver- 
eine gegenüber, der Cessionar in alle Rechte und übernimmt alle Verbindlichkeiten 
des Cedenten. 
Erfolgt eine solche Cession nicht, so ist der Aktionär nicht nur seiner Rechte 
als solcher verlustig, sondern es steht ihm auch ein Anspruch auf Rückempfang des 
Betrages der bereits geleisteten Zahlungen, welche der Vereinskasse verfallen, nicht 
zu, vielmehr bleibt der Aktionär für vollständige Zahlung des Betrages der von 
ihm gezeichneten Aktien als Selbstschuldner so lange verhaftet, bis ein anderes 
Mitglied des Vereins, oder ein Bürger Vacha's sich zur Uebernahme dieser Ver- 
bindlichkeiten bei dem Verwaltungs-Ausschusse meldet und dieselben mit Genehmi- 
gung des Letzteren übernimmt. Mit Uebernahme dieser Verbindlichkeiten erwirbt der 
in den Verein so Eintretende die Rechte eines Aktionärs. 
8. 13. 
Die Veräußerung von Aktien-Urkunden ist nur gestattet, wenn sie an Bürger 
der Stadt Vacha erfolgt; der Veräußerer ist verpflichtet, von der vorgenommenen 
Veräußerung dem Verwaltungs-Ausschusse sofort Nachricht zu geben. Ueber die 
vorgenommene Veräußerung ist ein Nachtrag zur Aktien= Urkunde auszufertigen. 
Wenn nach erfolgter vollständiger Einzahlung des Betrages der gezeichneten Aktien, 
ein Aktionär das Bürgerrecht der Stadt Vacha aufgiebt, oder ihm dasselbe entzogen 
wird, oder wenn er seinen Austritt aus dem Vereine anzeigt, so ist er, vorausge- 
setzt, daß eine gültige Veräußerung seiner Aktien= Urkunde nicht stattgefunden, seiner 
Rechte als Aktionär alsbald verlustig. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf 
Rückempfang des Aktien-Betrages aus der Vereinskasse oder auf Dividende. 
S. 14. 
Stirbt ein Aktionär, so gehen 
1) wenn dessen Erben Vachaer Bürger sind, auf diese die Rechte und Ver- 
bindlichkeiten ihres Erblassers über; 
2) sind die Erben eines Aktionärs nicht Bürger der Stadt Vacha, so stehen 
ihnen gemeinschaftlich innerhalb einer von dem Verwaltungs-Ausschusse auf 
Verlangen zweimal erstreckbaren Frist von je 4 Wochen vom Tage des
	        
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