Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Erbschaftsantritts an gerechnet, die Rechte ihres Erblassers noch zu, der- 
gestalt, daß sie insbesondere diese gültig cediren oder die Aktien-Urkunden 
veräußern können, wogegen sie selbstverständlich allen ihrem Erblasser in- 
nerhalb dieser Fristen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen haben. 
Erfolgt eine solche statutengemäß gültige Cession, bezüglich Veräuße- 
rung innerhalb jener Fristen nicht, so ist den Erben gegen Rückgabe der 
ihrem Erblasser ausgestellten Quittungen der Betrag des von diesem zur 
Vereinskasse Gezahlten zurückzugewähren. 
IIII. Verwaltungs-Ausschuß. 
S. 15. 
Der Verwaltungs-Ausschuß vertritt und verpflichtet den Aktien-Brauverein- 
in allen seinen Angelegenheiten, insbesondere vertritt er ihn in Prozeß= Sachen mit 
allen den im §. 52 des Prozeß-Gesetzes von 1833 enthaltenen Befugnissen. 
8. 16. 
Der Verwaltungs-Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern des Brauvereins, 
welche von der General-Versammlung gewählt, bezüglich mit Rücksicht auf die in 
§. 22 getroffene Bestimmung alle drei Jahre ergänzt werden. 
Das Resultat dieser Haupt= bezüglich Ergänzungs-Wahlen wird in ortsübli- 
cher Weise öffentlich bekannt gemacht. 
§. 17. 
Der Verwaltungs-Ausschuß hat 
a) die Einzahlungen auf das Aktien-Kapital nach Maßgabe der darüber gel- 
tenden statutarischen Bestimmungen zu beschließen und anzuordnen, 
b) die eingezahlten Gelder zu vereinnahmen, hierüber statutengemäß Quit- 
tungen, bezüglich Urkunden auszustellen, über Verwendung der eingezahl- 
ten Gelder für Verwaltung der Bierbrauerei zu beschließen und die Gel- 
der gegen ordnungsmäßige gültige Quittungen zu verausgaben, 
c) die Verwaltung der Bierbrauerei zu leiten, 
d) den Betrieb des Bierbrauerei-Geschäftes zu beaufsichtigen, 
e) Verträge im Namen der Gesellschaft abzuschließen, 
alljährlich die Geschäfts-Bilanz aufzustellen und die Dividende auszuwer- 
fen, endlich 
8) über seine Geschäftsführung alljährlich der General-Versammlung, welcher 
er für seine Handlungen verantwortlich ist, Rechnung zu legen. 
§. 18. 
Der Verwaltungs-Ausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden, einen Stell-
	        
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