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Erbschaftsantritts an gerechnet, die Rechte ihres Erblassers noch zu, der-
gestalt, daß sie insbesondere diese gültig cediren oder die Aktien-Urkunden
veräußern können, wogegen sie selbstverständlich allen ihrem Erblasser in-
nerhalb dieser Fristen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen haben.
Erfolgt eine solche statutengemäß gültige Cession, bezüglich Veräuße-
rung innerhalb jener Fristen nicht, so ist den Erben gegen Rückgabe der
ihrem Erblasser ausgestellten Quittungen der Betrag des von diesem zur
Vereinskasse Gezahlten zurückzugewähren.
IIII. Verwaltungs-Ausschuß.
S. 15.
Der Verwaltungs-Ausschuß vertritt und verpflichtet den Aktien-Brauverein-
in allen seinen Angelegenheiten, insbesondere vertritt er ihn in Prozeß= Sachen mit
allen den im §. 52 des Prozeß-Gesetzes von 1833 enthaltenen Befugnissen.
8. 16.
Der Verwaltungs-Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern des Brauvereins,
welche von der General-Versammlung gewählt, bezüglich mit Rücksicht auf die in
§. 22 getroffene Bestimmung alle drei Jahre ergänzt werden.
Das Resultat dieser Haupt= bezüglich Ergänzungs-Wahlen wird in ortsübli-
cher Weise öffentlich bekannt gemacht.
§. 17.
Der Verwaltungs-Ausschuß hat
a) die Einzahlungen auf das Aktien-Kapital nach Maßgabe der darüber gel-
tenden statutarischen Bestimmungen zu beschließen und anzuordnen,
b) die eingezahlten Gelder zu vereinnahmen, hierüber statutengemäß Quit-
tungen, bezüglich Urkunden auszustellen, über Verwendung der eingezahl-
ten Gelder für Verwaltung der Bierbrauerei zu beschließen und die Gel-
der gegen ordnungsmäßige gültige Quittungen zu verausgaben,
c) die Verwaltung der Bierbrauerei zu leiten,
d) den Betrieb des Bierbrauerei-Geschäftes zu beaufsichtigen,
e) Verträge im Namen der Gesellschaft abzuschließen,
alljährlich die Geschäfts-Bilanz aufzustellen und die Dividende auszuwer-
fen, endlich
8) über seine Geschäftsführung alljährlich der General-Versammlung, welcher
er für seine Handlungen verantwortlich ist, Rechnung zu legen.
§. 18.
Der Verwaltungs-Ausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden, einen Stell-