Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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vertreter desselben, einen Kassirer, einen Verwalter der Natural-Vorräthe, und ist 
befugt, einzelne der ihm obliegenden Geschäfte einem Bevollmächtigten zu übertragen, 
für dessen Handlungen, soweit sie das Vermögen der Gesellschaft betreffen, er die- 
ser verantwortlich ist. 
Der Vorsitzende, welcher in Behinderungsfällen seine Funktionen dem erwähl- 
ten Stellvertreter zu übertragen hat, ist zugleich Vorsitzender der General-Versammlung. 
S. 19. 
Der Vorsitzende, bezüglich dessen Stellvertreter, ruft nach seinem Ermessen, 
oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungs-Ausschusses 
diesen zusammen und präsidirt den Sitzungen desselben. 
Der Verwaltungs-Ausschuß ist beschlußfähig, sobald sämmtliche Mitglieder 
desselben ordnungsmäßig geladen und mindestens drei von ihnen erschienen sind. 
§. 20. 
Bei den Beschlüssen des Verwaltungs-Ausschusses entscheidet die einfache 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vor- 
sitzenden bezüglich dessen Stellvertreter. Ueber die gefaßten Beschlüsse sind Proto- 
lolle aufzunehmen und von den der Sitzung beiwohnenden Mitgliedern des Verwal- 
tungs-Ausschusses zu unterzeichnen. 
§. 21. 
Die Einladung der Vereins-Mitglieder zu einer General-Versammlung geschieht 
durch den Verwaltungs-Ausschuß mittelst eines mindestens 8 Tage vor dem Ver- 
sammlungstage zu erlassenden Umlaufs. 
8. 22. 
Aus dem Verwaltungs-Ausschusse scheiden alle drei Jahre zwei Mitglieder 
aus, welche während der ersten Jahre durch das Loos, dann durch die Reihenfolge 
des Eintritts bestimmt werden. 
Die Austretenden können wieder gewählt werden. 
§. 23. 
Außerdem findet nur dann eine neue, auf die Dauer der laufenden Verwal- 
tungs-Periode geltende Wahl statt, wenn nur noch drei Mitglieder des Verwal- 
tungs-Ausschusses vorhanden sind. 
IV. Genueral-Versammlung. 
§. 24. 
Die General-Versammlung der Vereins-Mitglieder wird jährlich regelmäßig 
einmal, im Monat Oktober mittelst Umlaufs zusammenberufen.
	        
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