Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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1) von dem Vorsitzenden des Verwaltungs-Ausschusses bezüglich dessen Stell- 
vertreter der Jahresbericht über den Stand des Geschäfts zu erstatten; 
2) die durch einen alljährlich von der General-Versammlung für das kom- 
mende Jahr zu wählenden, aus zwei Mitgliedern des Vereins bestehenden, 
Revisions-Ausschuß geprüfte Bilanz vorzulegen; 
3) Beschluß über Richtigstellung der Rechnung und Entlastung des Verwal- 
tungs-Ausschusses zu fassen. 
V. Auflösung des Brauvereins. 
S. 30. 
Die Auflösung des Brauvereins erfolgt, wenn solche durch eine Majorität 
der Inhaber von drei Viertheilen der sämmtlichen Aktien beschlossen wird unter 
Vorbehalt der Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs und unbe- 
schadet der Verbindlichkeiten des Vereins gegen Dritte. 
Im Uebrigen bleibt auch der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung die 
Auflösung des Brauvereins für den Fall, daß er seine Zwecke nicht erfüllt, aus- 
drücklich vorbehalten. 
g. 31. 
Bei der Auflösung des Vereins hat jeder Aktionär das Recht, nach Maßgabe 
seiner Aktien — des eingezahlten Kapitals — bei Vertheilung des Vermögens berück- 
sichtigt zu werden. 
§. 32. 
Die Auflösung des Vereins kann jedoch überhaupt nicht zur Ausführung ge- 
bracht werden, bevor die Vermögensverhältnisse des Vereins regulirt, namentlich 
die Außenstände beigezogen sind und die etwaige bei der Auflösung vorhandene Divi- 
dende vertheilt worden ist.
	        
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