Ministerial. Bekanntmachungen.
I. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Großherzoglichen
Staats-Ministeriums vom 12. Juli 1859 wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß auf Grund beigebrachter Gutachten und Zeugnisse die Verwen-
dung der in der Fabrik von Rudolph Kapyser früher J. F. Feddersen und Co. zu
Harburg gefertigten Dachpappe zur Eindeckung von Dächern auch ohne Beibring-
ung der in der gedachten Bekanntmachung erwähnten besondern Bescheinigung bis
auf Widerruf gestattet worden ist.
Weimar am 2. Juni 1863.
Großberzoglich Saächsisches Staats-Ministerirm,
epartement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Im Einverständnisse mit den Herzoglichen Staatsregierungen von Sachsen-
Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha wird als Nachtrag zu dem unterm 30.
August 1858 (Reg. Blatt S. 243 p.) bekannt gemachten Bahn-Polizei-Reglement
für die Werra-Bahn §. 15 mit der dazu gehörigen Beilage A, auf höchsten Be-
fehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, verordnet:
1) Die durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Januar d. J. (Reg.
Blatt S. 20.) unter 1 §.S. 1 bis 5 für den Transport von Petroleum
auf der Thüringischen Eisenbahn ertheilten Vorschriften gelten auch für
den Transport auf der Werra-Bahn.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften auf der Werra-Bahn unterliegt
der Bestrafung nach Maßgabe des §. 8 der als Beilage A zum §. 15
des Bahn-Polizei-Reglements gehörigen besonderen Vorschriften über Ver-
sendung chemikalischer Präparate u. s. w.
Weimar am 3. Juni 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
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