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3) dem Nebenzollamte 1 zu Herbesthal, Rhein-Provinz, ausnahmsweise
die Befuguiß ertheilt worden ist, die vom Auslande eingehenden, nach Eupen be-
stimmten Güter im Ansageverfahren unter Wagenverschluß dorthin abzulassen;
II. im Großherzogthume Baden:
die Nebenzollämter I Kadelburg und Rindern, sowie die Expofitur des Haupt-
Steueramtes Thiengen zu Fahrhaus in Nebenzollämter II. Klasse umgewandelt,
dagegen auf dem Bahnhofe zu Schaffhausen eine unter Kontrole und mit den Be-
fugnissen des Haupt-Steueramtes Randegg fungirende Zollabfertigungsstelle und
auf dem Bahnhofe zu Theyningen in dem Haupt-Steueramte Randegg unter-
gebenes Nebenzollamt I. Klasse errichtet und diese beiden neu errichteten Zollstellen,
sowie das Hauptzollamt Constanz und das Nebenzollamt I Erzingen als Abfer-
tigungsstellen im Sinne des §. 5 des allgemeinen Regulatives über die zollamtliche
Behandlung des Güter= und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen (Seite 53
folg. des Regierungs-Blattes 1855) erklärt worden sind.
Weimar am 4. Juli 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements Chef.
K. Bergfeld.
III. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist von dem
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium dem Mechaniker Herrn Daniel Scatter-
good in Nottingham in England auf dießfallsiges Nachsuchen unter dem heutigen
Tage ein Erfindungs-Patent für die Dauer von fünf Jahren auf
Verbesserungen an Rundstühlen zur Herstellung gewirkter Fabrikate,
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium
niedergelegten Beschreibung und Zeichnungen, für den ganzen Umfang des Groß-
herzogthumes mit der Wirksamkeit ertheilt worden, daß ohne Zustimmung des Pa-
tent-Inhabers Niemand die gedachte Erfindung auszuführen oder anzuwenden be-
rechtiget ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile
derselben beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Ertheilung des Patentes, welches dann als erloschen zu be-
trachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht