Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

119 
3) dem Nebenzollamte 1 zu Herbesthal, Rhein-Provinz, ausnahmsweise 
die Befuguiß ertheilt worden ist, die vom Auslande eingehenden, nach Eupen be- 
stimmten Güter im Ansageverfahren unter Wagenverschluß dorthin abzulassen; 
II. im Großherzogthume Baden: 
die Nebenzollämter I Kadelburg und Rindern, sowie die Expofitur des Haupt- 
Steueramtes Thiengen zu Fahrhaus in Nebenzollämter II. Klasse umgewandelt, 
dagegen auf dem Bahnhofe zu Schaffhausen eine unter Kontrole und mit den Be- 
fugnissen des Haupt-Steueramtes Randegg fungirende Zollabfertigungsstelle und 
auf dem Bahnhofe zu Theyningen in dem Haupt-Steueramte Randegg unter- 
gebenes Nebenzollamt I. Klasse errichtet und diese beiden neu errichteten Zollstellen, 
sowie das Hauptzollamt Constanz und das Nebenzollamt I Erzingen als Abfer- 
tigungsstellen im Sinne des §. 5 des allgemeinen Regulatives über die zollamtliche 
Behandlung des Güter= und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen (Seite 53 
folg. des Regierungs-Blattes 1855) erklärt worden sind. 
Weimar am 4. Juli 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements Chef. 
K. Bergfeld. 
III. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist von dem 
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium dem Mechaniker Herrn Daniel Scatter- 
good in Nottingham in England auf dießfallsiges Nachsuchen unter dem heutigen 
Tage ein Erfindungs-Patent für die Dauer von fünf Jahren auf 
Verbesserungen an Rundstühlen zur Herstellung gewirkter Fabrikate, 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium 
niedergelegten Beschreibung und Zeichnungen, für den ganzen Umfang des Groß- 
herzogthumes mit der Wirksamkeit ertheilt worden, daß ohne Zustimmung des Pa- 
tent-Inhabers Niemand die gedachte Erfindung auszuführen oder anzuwenden be- 
rechtiget ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile 
derselben beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Ertheilung des Patentes, welches dann als erloschen zu be- 
trachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im 
Großherzogthume dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.