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binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der mehr-
gedachten Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 —
Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, S. 13 bis 16 — in den Zollvereinsstaaten
bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 10. Juli 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
IV. Unter Hinweis auf die Bestimmung im §. 19 der Gewerbeordnung,
wonach Ausländern die Niederlassung im Großherzogthume zum Zwecke des selbst-
ständigen Gewerbebetriebes unter den durch die Gewerbeordnung vorgeschriebenen Be-
dingungen gestattet ist, insoweit in deren Heimath eine gleiche Vergünstigung den
dießseitigen Staatsangehörigen gewährt wird, wird es, nach vorausgegangener Kom-
munikation mit den betreffenden Staatsregierungen, vorläufig hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß in den nachgenannten deutschen Staaten:
im Königreiche Württemberg, in den Großherzogthümern Baden und Olden-
burg, in den Herzogthümern Nassau, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten-
burg und Sachsen-Coburg-Gotha, sowie im Fürstenthume Reuß jüngerer
Linie (Gera),
nach der in diesen Staaten geltenden Gewerbegesetzgebung die Voraussetzungen der
im §. 19 der dießseitigen Gewerbeordnung erwähnten Gegenseitigkeit vorhanden sind.
Bei der gewerblichen Niederlassung von Angehörigen der oben bezeichneten Staaten
im Großherzogthume erscheint deshalb eine spezielle Nachweisung der bestehenden Ge-
genseitigkeit nicht erforderlich.
Weimar am 15. Juli 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
#. von Helldorff.
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.