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II. Um die Stadt Ilmenau in das allgemeine Telegraphen-Netz mit auf-
zunehmen, ist auf Anordnung der Großherzoglichen Staatsregierung eine Telegraphen-
Nebenleitung von Ilmenau nach der Königlich Preußischen Telegraphen-Station
zu Annstadt hergestellt und eine Großherzogliche Telegraphen = Station in Ilmenau
errichtet, auch bereits seit dem 1. Juni d. J. in Betrieb gesetzt worden. Nachdem
nunmehr wegen der Benutzung der Großherzoglichen Telegraphen = Linie von Ilme-
nau nach Arnstadt mit der Königlich Preußischen Regierung ein Reglement ver-
einbart worden ist, werden aus diesem die nachstehenden, das Interesse des Publi-
kums berührenden Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1)
3)
Die gedachte Linie, deren Benutzung durch Aufgabe von Depeschen Jeder-
mann zusteht, ist nicht allein für den Lokal-Verkehr zwischen Ilmenau und
Arnstadt, sondern auch zur Vermittelung der Korrespondenz nach bezüglich
von allen Telegraphen= Stationen des Königreichs Preußen und anderer
Staaten in der Weise bestimmt, daß die Station Ilmenau die bei ihr
aufgegebenen Depeschen zur Beförderung durch die Königlich Preußische
Station zu Arnstadt und von dieser die nach Ilmenau und Umgegend ge-
richteten Depeschen zur Bestellung übernimmt.
Für den Lokal-Verkehr auf dieser Linie, sowie für den Verkehr mit den
übrigen Preußischen oder mit Telegraphen-Stationen anderer Staaten gelten
im Allgemeinen analog die im Jahre 1862 erlassenen Bestimmungen über
die Benutzung des Preußischen Eisenbahn-Telegraphen, jedoch mit der Ab-
änderung, daß die Station Ilmenau nur beschränkten Tagesdienst hat (§. 4
des deutsch-österreichischen Telegraphen -Reglements).
Die Gebühren für die Beförderung einer einfachen Depesche — bis ein-
schließlich zu zwanzig Worten — von Anstadt nach Ilmenau und in um-
gekehrter Richtung betragen acht Silbergroschen und für je weitere zehn
Worte die Hälfte dieses Einheitssatzes.
Weimar am 27. Juli 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.