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III. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer
mit dem Senat der freien Stadt Frankfurt getroffenen Uebereinkunft, gegen dieß-
seitige Anerkennung der Anwendbarkeit des Artikel 258 des im Großherzogthume
gültigen Strafgesetzbuches zu Gunsten der Staatsangehörigen der freien Stadt
Frankfurt, die Anwendung des daselbst geltenden Gesetzes vom 22. Mai 1855,
den Schutz des Handelsverkehrs gegen fälschliche Waarenbezeich nungen
betreffend, zu Gunsten der Angehörigen des Großherzogthumes vom 1. August d. J.
an bis auf Weiteres zugesichert worden ist.
Weimar am 29. Juli 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
IV. Nach einem zwischen Preußen und Belgien unter dem 28. März dieses
Jahres geschlossenen, gegenseitig ratifizirten Uebereinkommen werden in Belgien
zollvereinsländische Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr und Belgische nach dem
Zollverein bestimmte Erzeugnisse, mit Ausnahme der Lumpen, bei ihrer Aus-
fuhr vom 1. dieses Monats ab gleich den aus Großbritannien herkommenden oder
dorthin bestimmten Waaren behandelt.
Die hiernach in Belgien zur Anwendung kommenden Zollsätze können bei den
Großherzoglichen Steuerämtern zu Weimar, Eisenach und Neustadt eingesehen werden.
Diese vertragsmäßigen Zollsätze kommen, so lange der allgemeine Belgische
Zoll-Tarif noch in Kraft steht, dann nicht in Anwendung, wenn bei der Einfuhr in
Belgien die Abfertigung nach dem allgemeinen Zoll-Tarife in der Zoll-Deklaration
verlangt wird.
Hinsichtlich derjenigen Waaren, für welche die Abfertigung nach den vertrags-
mäßigen Zollsätzen in Anspruch genommen wird, gelten folgende Bestimmungen:
1) Bei der Einfuhr muß dem Belgischen Zollamte ihr Ursprung nachgewiesen
werden und zwar durch Vorlegung einer von einer Behörde am Orte
der Versendung algegebenen Erklärung, oder einer von dem Vorstande
der zuständigen Zoll= oder Steuer-Behörde ausgefertigten Bescheinigung,
oder einer von dem in dem Versendungsorte oder Verschiffungshafen
residirenden Belgischen Konsul oder Konsular-Agenten ausgefertigten Be-
scheinigung.