KRegiernngs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 29. August 1863.
Ministerial-Bekanntmachung.
Bahnpolizei-Neglement
für
die Thüringische Eisenbahn.
Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs und in
der nach Maßgabe des Art. 12 des Staatsvertrags vom 19. April 1844 erklär-
ten Uebereinstimmung mit der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-
Coburg-Gothaischen Staatsregierung wird hierdurch für die Thüringische Eisenbahn,
unter Aufhebung des bisher für dieselbe bestandenen Bahnpolizei-Reglements vom
15. Januar 1847, folgendes Bahnpolizei-Reglement erlassen:
I. Von den Bahnpolizei-Beamten.
. 1.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, nach
statutmäßig eingeholter Genehmigung der betheiligten drei Regierungen einen Be-
triebs-Direktor anzustellen, welcher für die Ausführung aller durch dieses Reglement
vorgeschriebenen, oder sonst angeordneten Maßregeln zur Sicherung des Betriebes
persönlich verantwortlich ist.
§. 2.
Außer dem Betriebs-Direktor sind zur Ausübung der Bahn-Polizei unter ihrer
Verantwortlichkeit berufen und verpflichtet:
der Stellvertreter des Betriebs-Direktors,
die Abtheilungs-Ingenieure,
die Bahnmeister,
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