Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

KRegiernngs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 29. August 1863. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Bahnpolizei-Neglement 
für 
die Thüringische Eisenbahn. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs und in 
der nach Maßgabe des Art. 12 des Staatsvertrags vom 19. April 1844 erklär- 
ten Uebereinstimmung mit der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen- 
Coburg-Gothaischen Staatsregierung wird hierdurch für die Thüringische Eisenbahn, 
unter Aufhebung des bisher für dieselbe bestandenen Bahnpolizei-Reglements vom 
15. Januar 1847, folgendes Bahnpolizei-Reglement erlassen: 
I. Von den Bahnpolizei-Beamten. 
. 1. 
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, nach 
statutmäßig eingeholter Genehmigung der betheiligten drei Regierungen einen Be- 
triebs-Direktor anzustellen, welcher für die Ausführung aller durch dieses Reglement 
vorgeschriebenen, oder sonst angeordneten Maßregeln zur Sicherung des Betriebes 
persönlich verantwortlich ist. 
§. 2. 
Außer dem Betriebs-Direktor sind zur Ausübung der Bahn-Polizei unter ihrer 
Verantwortlichkeit berufen und verpflichtet: 
der Stellvertreter des Betriebs-Direktors, 
die Abtheilungs-Ingenieure, 
die Bahnmeister, 
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