Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

die Bahnwärter und Brückenwärter, 
die Bahnhofs-Inspektoren, 
die Bahnhofsaufseher, 
die Perron-Diener, 
die Weichensteller, 
die Nachtwächter, 
die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Bremser und 
die Assistenten und Stellvertreter der vorbezeichneten Beamten. 
Allen diesen Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes erforder- 
lichen Anzahl angestellt werden müssen, find von der Eisenbahnverwaltung über 
ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder ge- 
druckte Instruktionen zu ertheilen. 
§. 3. 
Alle zur Ausübung der Bahn-Polizei berufene Beamten müssen mindestens 
21 Jahre alt und im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte seyn, lesen und schrei- 
ben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften 
besitzen. 
çl 8. 4. 
Die Bahnpolizei-Beamten werden von dem Großherzoglichen Eisenbahn-Kommissar 
vereidet. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen bei ihrer Anstellung 
übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffent- 
lichen Polizei-Beamten und müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorschrifts- 
mäßige Uniform ihrer Charge, resp. das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen, 
oder mit einer Legitimation versehen seyn. 
S. 5. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf 
den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen An- 
lagen, und außerhalb der Eisenbahn und deren Anlagen noch so weit, als solches 
zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen 
oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erferderlich ist. 
S. 6. 
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, 
anständiges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zu- 
läßt, möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes 
herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. Unziemlichkeiten sind von 
ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen zu
	        
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