die Bahnwärter und Brückenwärter,
die Bahnhofs-Inspektoren,
die Bahnhofsaufseher,
die Perron-Diener,
die Weichensteller,
die Nachtwächter,
die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Bremser und
die Assistenten und Stellvertreter der vorbezeichneten Beamten.
Allen diesen Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes erforder-
lichen Anzahl angestellt werden müssen, find von der Eisenbahnverwaltung über
ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder ge-
druckte Instruktionen zu ertheilen.
§. 3.
Alle zur Ausübung der Bahn-Polizei berufene Beamten müssen mindestens
21 Jahre alt und im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte seyn, lesen und schrei-
ben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften
besitzen.
çl 8. 4.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von dem Großherzoglichen Eisenbahn-Kommissar
vereidet. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen bei ihrer Anstellung
übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffent-
lichen Polizei-Beamten und müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorschrifts-
mäßige Uniform ihrer Charge, resp. das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen,
oder mit einer Legitimation versehen seyn.
S. 5.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf
den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen An-
lagen, und außerhalb der Eisenbahn und deren Anlagen noch so weit, als solches
zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen
oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erferderlich ist.
S. 6.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes,
anständiges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zu-
läßt, möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes
herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. Unziemlichkeiten sind von
ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen zu