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den Polizei-, Steuer= und Post-Beamten darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die
Bahnhöfe und die dazu gehörigen Gebäude außerhalb derjenigen Räume betreten,
welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind.
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder von daher abholen,
müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren.
Die Ueberwachung der Ordnung auch auf diesen Vorplätzen steht, soweit dieses
den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, den Bahnpolizei-Beamten zu,
sofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften Anderes bestimmen.
§. 11.
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von
Baumstämmen und dergleichen darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf
Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh
ist derjenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe ver-
nachlässigt.
g. 12.
Privat-Uebergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den besonders vorge-
schriebenen Bedingungen benutzt werden.
S. 13.
So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Pferde-
treiber und Viehheerden auf den die Bahn kreuzenden Wegen in der durch Pfähle
markirten Entfernung von den Verschluß-Barrieren das Wiedereröffnen derselben ab-
warten. Dasselbe gilt für den Fall, daß die an den mit Zug-Barrieren versehenen
Uebergängen angebrachten Glocken ertönen.
Fußgänger dürfen sich in beiden Fällen den Barrieren zwar nähern, dieselben
aber nicht berühren.
Das Ueberschreiten der Bahn muß ohne allen unnöthigen Verzug, bei Reit-
pferden und Zugpferden jedoch im Schritt geschehen.
S. 14.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Ein-
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auf-
legen von Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum der
Bahn sind verboten, ebenso die Erregung falschen Allarms, Nachahmung von Sig-
nalen, Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme jeder
den Betrieb störenden Handlung.