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Mitfahrt zugelassen werden, wenn ein abgeschlossener Wagenraum für sie genommen
wird, oder alle Reisenden in dem betreffenden Coupé sich für die Mitnahme er-
klären.
8. 22.
Wer den Verboten der §.S. 9 bis 18, ingleichen §. 20 im zweiten Satze
zuwider handelt, verfällt in eine polizeiliche Strafe bis zu 10 Thlrn. Geld, resp.
verhältnißmäßiges Gefängniß, sofern nicht nach den allgemeinen strafrechtlichen Be-
stimmungen, namentlich nach den Artikeln 169 und Artikel 171 des Strafgesetz-
buches und Art. 2 des Gesetzes, die Einführung eines Strafgesetzbuches betreffend,
vom 20. März 1850, eine härtere Strafe Statt findet.
§. 23.
Die zur Ausübung der Bahn-Polizei berufenen und verpflichteten Eisenbahn-
beamten (§. 1 und §. 2) sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften,
welcher unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder
letztern Falles nicht eine der angedrohten Strafe entsprechende angemessene Kaution
erlegt, zu verhaften, wenn er bei der Ausführung der strafbaren Handlung oder
gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird. Enthält die strafbare Handlung
ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Kautions-Be-
stellung der sofortigen Verhaftung nicht entziehen. Jeder Verhaftete ist ungesäumt
an die nächste Polizei-Behörde abzuliefern. Rücksichtlich des Rechts der Bahnpolizei-
Beamten zur Anforderung von Geldstrafen bewendet es übrigens bei den Bestim-
mungen im §. 8 der höchsten Verordnung vom 13. November 1850 (S. 687
des Reg. Bl.)
8. 24.
Im Falle einer Verhaftung ist den Bahnpolizei-Beamten gestattet, die ver-
hafteten Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Ar-
beits-Personal in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen.
In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem Namen und seiner
Dienst-Qualität bezeichnete Verhaftungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle
der aufzunehmenden Kontraventions-Verhandlung vertritt, die in der Regel an dem-
selben Tage, an welchem die Kontravention Statt fand, jedenfalls aber innerhalb 24
Stunden nach der Feststellung einer Uebertretung an die kompetente Behörde einge-
sendet werden muß.
III. Justand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
g. 25.
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande erhalten