Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Wenn öffentliche Wege unmittelbar neben der Eisenbahn in gleicher Ebene 
mit derselben, oder höher angelegt find, so wird zwischen Weg und Eisenbahn die 
Anlage von Schutzwehren erforderlich, als welche auch Gräben mit Seitenaufwurf 
anzusehen sind. 
8. 31. 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lo- 
komotiven auf derselben zu erwarten stehen. 
Mindestens fünf Minuten vor dem Eintreffen des Zuges werden die Bar- 
rieren der Wegeübergänge geschlossen. Ausnahmen in unmittelbarer Nähe der Bahn- 
höfe werden von der Direktion besonders festgesetzt. 
Die Barrieren vor Privat= und Feld-Wegen, welche nicht besonders bewacht 
sind, sollen mit einem Schloß versehen seyn, welches der Bahnwärter zehn Minuten 
vor dem erwarteten Eintreffen des Zuges schließen und nach dessen Durchgang wie- 
der öffnen muß. 
Zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen des Zuges dürfen Viehheerden 
nicht mehr über die Bahn getrieben werden. Es müssen solche Einrichtungen ge- 
troffen werden, daß den Wärtern die Ankunft der Züge vorher bekannt wird. 
Wegeübergänge in gleicher Ebene der Bahn müssen bei Chausseen und stark befah- 
renen Kommunal-Straßen im Dunkeln so lange beleuchtet werden, als die Barrieren 
geschlossen sind. Auf den Bahnhöfen sind mindestens eine halbe Stunde vor und 
eine Viertelstunde nach der Ankunft der Züge die Perrons und Anfahrten zu er- 
leuchten. An jedem Morgen muß jede Bahnstrecke, bevor der erste Zug darüber 
geht, genau nachgesehen werden, damit alle Hindernisse der Fahrt entfernt oder die 
nöthigen Anstalten zur Sicherung derselben getroffen werden. 
Nach jedem Durchgange der einzelnen oder zusammengehörenden, durch Signal 
bezeichneten, hintereinander folgenden Züge muß die Bahn wieder nachgesehen 
werden. 
Ausnahmen können unter Genehmigung des Großherzoglichen Eisenbahn- 
Kommissars besonderer Umstände wegen durch die Direktion bestimmt werden. 
§. 32. 
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche vom Zuge aus 
deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und ½/1c0 Meilen angeben. 
Ebenso sind an den Wechselpunkten der Gefälle Pfähle aufzustellen, an deren 
steigend oder fallend, oder horizontal angeordneten Armen die Neigungen der Bahn 
durch Angabe der Verhältnisse der Höhen zu den Längen, nebst der Länge der be- 
treffenden Bahnstrecken, deutlich erkennbar zu bezeichnen sind.
	        
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