134
fache, bei den nach dem Regulative vom 31. August 1861 konzessionirten auf das
Doppelte des gestatteten Dampfdruckes zu probiren. Kessel, welche bei dieser Probe
ihre Form ändern, dürfen nicht wieder in Gebrauch genommen werden.
Ueber die Untersuchungen, mit welchen zugleich eine Prüfung aller Maschinen-
theile zu verbinden ist, werden regelmäßig Verhandlungen ausgenommen, in denen
die Ergebnisse zu verzeichnen und welche dem Großherzoglichen Eisenbahn-Kommissar
auf Erfordern vorzulegen sind.
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, mit einer Dampfpfeife, mit der zur
Speisung des Kessels und den zu der jederzeitigen Erkennung des Wasserstandes
zweckdienlichen Vorrichtungen und wenigstens mit zwei Sicherheits = Ventilen ver-
sehen seyn, von welchen das eine so eingerichtet sepn muß, daß die Belastung des-
selben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann.
Ebenso müssen sämmtliche Lokomotiven mit den wirksamsten Vorkehrungen
zur Vorbeugung des Auswurfs von Funken versehen, auch die für diesen Zweck
erfundenen und bewährten Verbesserungen sofort eingeführt werden.
8. 36.
Der mit der Lokomotive verbundene Tender muß mit kräftigen Schrauben-
bremsen, welche auf beiden Seiten des Tenders unmittelbar, zum Mindesten auf
die Vorder= und Hinterräder, wirken, versehen seyn, deren Handhaben dem Stande
des Heizers so nahe liegen, daß sie von demselben aus leicht angezogen werden
können.
8. 37.
Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen und
auf beiden Seiten mit Buffern versehen seyn. Bei Personenwagen, sowie bei
sechs= und achträdrigen Güterwagen, müssen die Buffer und Zughaken auf beiden
Seiten elastisch seyn. Bei vierrädrigen Güterwagen muß dieß wenigstens auf einer
Seite der Fall seyn. Alle Räder, welche in Lokomotiv -Zügen gehen, müssen
schmiedeeiserne Radreifen haben, welche bei Lokomotiv= und Tender-Rädern nicht
unter J, bei Wagenrädern nicht unter 38 Zoll Preußisch stark seyn dürfen. Am
Ende jedes Wagens müssen je zwei Sicherheitsketten angebracht werden. Dieselben
dürfen nur so lang seyn, daß sie bei dem freien Herabhängen noch zwei Zoll Preußisch
über der Oberfläche der Schienen bleiben.
§. 38.
In jedem Zuge müssen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen vor-
handen seyn, daß bei Neigungen der Bahn, die nicht stärker als im Verhältniß
von 1: 240 sind, in den Personenzügen der fünfte, in den Güterzügen der achte