Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Weg darf aber nicht über 2500 bis 3000 Meilen und beziehungsweise der 
Zwischenraum von einer Revision zur andern nicht über ein Jahr betragen, auch 
wenn die innerhalb dieses Zeitraums durchlaufene Meilenzahl weniger als 3000 
Meilen beträgt. 
V. Maßregeln zur Sicherung des Betriebes. 
S. 44. 
Die Direktion muß bei dem Betriebe alle Einrichtungen treffen, welche nach 
bewährten Erfahrungen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlich sind. Sie 
hat für die Anstellung zuverlässiger und tüchtiger Maschinenmeister, Lokomotiv= 
Führer und Heizer Sorge zu tragen. 
Hinsichtlich der Qualifikation der Lokomotiv-Führer und Heizer wird insbe- 
sondere bestimmt, daß Erstere mindestens ein Jahr lang in einer mechanischen 
Werkstatt gearbeitet und nach einer mindestens einjährigen Lehrzeit eine, von dem 
Maschinenmeister in Gegenwart des Betriebs = Direktors abzuhaltende Prüfung be- 
standen haben, und daß Letztere mit der Einrichtung und Handhabung der Lokomo- 
tiven wenigstens insoweit vertraut seyn müssen, um dieselben erforderlichen Falles 
stillstellen zu können. 
S. 45. 
Auf jeder Station, die nicht blos Halltestelle ist, soll eine große, mit Schlag- 
werk versehene, nach Sonnenuntergang während der Dienstzeit erleuchtete, und von 
dem Zugange, sowie von dem Perron aus sichtbare Uhr vorhanden seyn. Sämmt- 
liche Uhren müssen übereinstimmend nach der Berliner Akademie-Uhr unter Be- 
rücksichtigung der feststehenden Differenz der Ortszeit, gegen mittlere Berliner Zeit 
dergestalt regulirt werden, daß sie an jedem Orte die mittlere Zeit desselben 
zeigen. Nach diesen Uhren ist der Betrieb zu regeln. 
Die Zugführer, die Lokomotiv-Führer und die Bahnwärter müssen im Dienste 
beständig eine Uhr bei sich tragen, welche nach einer bestimmten von der Verwal- 
tung ein= für allemal festzusetzenden Normal-Uhr regulirt ist. 
S. 46. 
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge immer das, von der Rich- 
tung des Zuges rechts liegende Geleis befahren. Diese Ordnung muß strenge 
aufrecht erhalten werden, und kann als Ausnahme nur der Fall gelten, wenn eine 
Hülfsmaschine von der Station gerufen worden, nach welcher der Zug bestimmt ist, 
und wenn es außer Zweifel ist, daß der Zug, welcher Hülfe verlangt, ein an- 
kommender ist und anhält. 
Auf eingeleisigen und nur mit Doppelstrecken zum Ausweichen versehenen
	        
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