Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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2) bei dem Uebergange über Drehbrücken, Drehscheiben und Ausweichungen, 
3) auf den in Ausbesserung befindlichen Strecken und 
4) wenn das Langsamfahren von dem Bahnwärter signalisirt wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände 
zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
8. 52. 
Bei der Einfahrt in Stationen aus Hauptbahnen in Zweigbahnen und um- 
gekehrt, sowie überhaupt auf dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, 
muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf eine Länge von 300 Fuß 
Preußisch zum Stillstand gebracht werden kann. Nähern sich zwei Züge von ver- 
schiedenen Seiten einem solchen Punkte, so müssen beide so lange anhalten, bis der 
Weärter das Zeichen giebt, für welchen von ihnen die Durchfahrt frei ist. 
Drehbrücken dürfen überhaupt nur passirt werden, wenn dem Lokomotiv- 
Führer an bestimmter Stelle von dem Brückenwärter zugerufen ist: „Die Brücke 
ist in Ordnung.“ 
g. 53. 
Bei Courier-, Schnell= und Extra-Zügen, bei denen die im §. 51 angege- 
bene höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Be- 
triebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen 
a) sämmtliche Wagen doppelte elastische Buffer haben; 
b) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt seyn, daß 
sämmtliche Zug= und Buffer-Federn etwas angespannt sind; 
) die im §. 38 dieses Reglements vorgeschriebene Zahl der Bremsen muß in 
einem jeden derartigen Zuge um eine vermehrt werden; 
c) achträdrige Wagen dürfen in dergleichen Züge nicht eingestellt werden, eben 
so wenig Güterwagen, falls ein solcher Zug schon aus 30 Achsen besteht. 
Wird diese Achsenzahl überschritten, so müssen die bereits eingestellten Güter- 
wagen ausrangirt werden; 
e) in der Regel soll nur eine Lokomotive zu diesen Zügen verwendet werden. 
Erfolgt die Beförderung ausnahmsweise mit zwei Lokomotiven, so darf die 
für Personenzüge festgesetzte Maximal-Geschwindigkeit (§. 51) nicht über- 
schritten werden. 
S. 54. 
Verlorene Zeit darf durch Vermehrung der Geschwindigkeit über die durch 
dieses Reglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht eingebracht werden. Jeder 
Zugführer ist mit einem Stundenzettel zu versehen, in welchem die Dauer der
	        
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