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Fahrten von einem Haltepunkte zum andern genau verzeichnet werden. Lolomotiv-
Führer, welche nach Ausweis dieses Stundenzettels schneller, als nach §.S. 51 und
52 gestattet ist, gefahren haben, werden bestraft.
S. 55.
Die Courier= und Schnell--Züge, sowie die Extrazüge der allerhöchsten und
höchsten Herrschaften haben Behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den
Vorrang vor den anderen Zügen. Für dieselben dürfen nur Betriebsmittel der
vorzüglichsten Beschaffenheit benutzt werden.
Bei geringer Personen-Frequenz dürfen zwar einzelne Wagen (§. 53 d) mit
Eilgut in die Schnellzüge eingestellt werden, die Belastung derselben darf jedoch
nur zwei Drittel der normalmäßigen Ladungsfähigkeit betragen.
56.
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden
Bedingungen zulässig:
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben
von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufent-
halts auf den Stationen seyn;
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen
Fahrzeit nicht herbeiführen;
) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von
Gütern in keiner Weise belästigt werden.
4) Wagen mit unelastischen Zug= und Stoß-Vorrichtungen dürfen in Personen-
züge nicht eingestellt werden.
S. 57.
Wenn es im Interesse des Lokal-Verkehrs wünschenswerth erscheint, können
mit den Güterzügen auch einige Personenwagen befördert werden; jedoch darf durch
diese gelegentliche Mitbeförderung von Personen der Güterverkehr nicht beeinträchtigt
werden und insbesondere darf deshalb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten.
Die drei nächsten vor und hinter den Personenwagen befindlichen Güterwagen
müssen auf beiden Seiten mit elastischen Stoß= und Zug-Apparaten versehen und
unter sich, wie mit den Personenwagen fest verkuppelt seyn.
8. 58.
Bei Bildung eines jeden Zugs muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß
sich die §. 38 vorgeschriebene Anzahl Bremsen in selbigem befinden und daß
letztere im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt sind.
Bevor ein Zug die Station verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu