Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Fahrten von einem Haltepunkte zum andern genau verzeichnet werden. Lolomotiv- 
Führer, welche nach Ausweis dieses Stundenzettels schneller, als nach §.S. 51 und 
52 gestattet ist, gefahren haben, werden bestraft. 
S. 55. 
Die Courier= und Schnell--Züge, sowie die Extrazüge der allerhöchsten und 
höchsten Herrschaften haben Behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den 
Vorrang vor den anderen Zügen. Für dieselben dürfen nur Betriebsmittel der 
vorzüglichsten Beschaffenheit benutzt werden. 
Bei geringer Personen-Frequenz dürfen zwar einzelne Wagen (§. 53 d) mit 
Eilgut in die Schnellzüge eingestellt werden, die Belastung derselben darf jedoch 
nur zwei Drittel der normalmäßigen Ladungsfähigkeit betragen. 
56. 
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden 
Bedingungen zulässig: 
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben 
von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufent- 
halts auf den Stationen seyn; 
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen 
Fahrzeit nicht herbeiführen; 
) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von 
Gütern in keiner Weise belästigt werden. 
4) Wagen mit unelastischen Zug= und Stoß-Vorrichtungen dürfen in Personen- 
züge nicht eingestellt werden. 
S. 57. 
Wenn es im Interesse des Lokal-Verkehrs wünschenswerth erscheint, können 
mit den Güterzügen auch einige Personenwagen befördert werden; jedoch darf durch 
diese gelegentliche Mitbeförderung von Personen der Güterverkehr nicht beeinträchtigt 
werden und insbesondere darf deshalb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten. 
Die drei nächsten vor und hinter den Personenwagen befindlichen Güterwagen 
müssen auf beiden Seiten mit elastischen Stoß= und Zug-Apparaten versehen und 
unter sich, wie mit den Personenwagen fest verkuppelt seyn. 
8. 58. 
Bei Bildung eines jeden Zugs muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß 
sich die §. 38 vorgeschriebene Anzahl Bremsen in selbigem befinden und daß 
letztere im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt sind. 
Bevor ein Zug die Station verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu
	        
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