Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen 
fest verkuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Wagen gleichmäßig belastet 
und die nöthigen Fahr-Signale und Laternen angebracht sind. 
In den Personen= und in den gemischten Zügen müssen die Zughaken soweit 
zusammengezogen seyn, daß die Federpuffer sich berühren. 
g. 59. 
In jedem Zuge, mit welchem Personen befördert werden, muß wenigstens 
ein mäßig belasteter Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. 
Jeder Zug soll diejenigen Geräthschaften mit sich führen, vermittelst welcher während 
der Fahrt bei vorkommenden Brüchen und anderen Unfällen die erforderliche Hülfe 
geleistet und die Weiterfahrt des Zuges gesichert werden kann. 
§. 60. 
Extra-Züge dürfen nur gestattet werden, wenn durch dieselben der Gang der 
regelmäßigen Züge nicht gestört wird und die Benachrichtigung, daß ein Extra-Zug 
kommen werde, durch die ganze betreffende Bahnstrecke allen Wärtern und allen 
Stations-Vorständen zugegangen ist. 
8. 61. 
Arbeitszüge oder einzelne Lokomotiven, außer den in Nothfällen herbeigerufenen, 
dürfen nur auf Anordnung des Betriebs-Direktors oder der Betriebs-Inspektoren 
innerhalb der ihnen zur Verwaltung überwiesenen Bahnstrecken auf der Bahn be- 
fördert werden. Den Führern ist ausdrücklich die Bahnstrecke und der Zeitraum 
zu bezeichnen, für welche die Fahrt gestattet ist; auch müssen wenigstens die Vor- 
steher der beiden angrenzenden Stationen von der Bewegung solcher Arbeitszüge 
oder Lokomotiven Kenntniß erhalten. 
Mindestens eine Viertelstunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der regel- 
mäßigen oder der angesagten Extra-Züge muß das betreffende Bahngeleis von 
Arbeitszügen, einzelnen Lokomotiven und Wagen geräumt seyn. 
Alle Arbeitszüge werden gleich den regelmäßigen Zügen signalisirt. Auch 
müssen außer den Bewegungen, welche die Lokomotiven auf und dicht bei den 
Bahnhöfen zum Einnehmen von Wasser und zur Vermehrung der Dämpfe machen, 
alle Bewegungen von Lokomotiven auf der Bahn gehörig signalisirt werden. 
Wegekreuzungen dürfen von den Führern solcher Maschinen nur langsam und 
mit der Bremse in der Hand durchfahren werden, wenn die Barrieren nicht ge- 
schlossen sind. 
Nächtliche Arbeitszüge sind ebenso zu beleuchten, wie die übrigen regelmäßigen 
Züge. 
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