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8. 68.
Die Lokomotiv-Führer müssen folgende Signale geben können:
1) Achtung geben,
2) Bremsen anziehen,
3) Bremsen loslassen.
§. 69.
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer
Instruktion gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu
Station gegeben und die sämmtlichen Wärter zwischen je zwei Stationen von dem
Abgange der Zige benachrichtigt werden können. Außerdem muß von Wärter zu
Wärter nach beiden Richtungen die Bahn entlang das Signal gegeben werden
können
der Zug ist von der nächsten Station abgegangen.
Zum Herbeirufen von Hülfs-Lokomotiven müssen die Züge mit portativen Appa-
raten versehen seyn, resp. müssen in den Wärterbuden verschließbare Apparate zu
diesem Zwecke aufgestellt seyn.
8. 70.
Jeder Zug, welchem ein anderer nicht in dem Fahrplane ausgenommener Zug
in kurzer Zeit folgen soll, muß mit einem Signal versehen seyn, welches die Bahn-
wärter, die Arbeiter und die in Seitenbahnen haltenden Züge davon benachrichtigt,
um die nöthigen Einrichtungen darnach treffen zu können (§. 50).
§. 71.
An der Drehachse der Ausweichestellung in den Hauptgeleisen müssen solche
Zeichen angebracht werden, daß sowohl bei Tage, als im Dunkeln zu erkennen ist,
ob das richtige Geleis für den ankommenden Zug geöffnet steht. Vor der An-
kunft und auf den End-Stationen, auch vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist
nachzusehen, ob die Bahngeleise, welche derselbe auf der Station zu durchlaufen
hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind.
§. 72.
Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß eine allezeit sichere
Kommunikation zwischen dem wachthabenden Fahrbeamten, dem Maschinisten, sowie
den Schaffnern und Bremsern Statt findet. Zu diesem Zwecke soll bei allen Zügen
eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive verbundene Zugleine angebracht seyn,
welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei kombinirten Zügen mindestens
über alle Personenwagen hinweggehen und bei Güterzügen mindestens bis zum
wachthabenden Fahrbeamten geführt seyn muß.
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