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Wird durch Fahrlässigkeit oder ein gröberes Vergehen eines Bahnbeamten auf
der Eisenbahn ein zur gerichtlichen Untersuchung geeigneter Unfall herbeigeführt, so
hat zunächst die kompetente Behörde des Staatsgebietes, in welchem sich der Unfall
ereignet, die gerichtliche Untersuchung zu führen und über den Straffall zu erkennen.
Erachtet eine der betheiligten Staatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar-
Eisenach oder Sachsen-Coburg-Gotha die erkannte Strafe nicht für genügend, viel-
mehr eine weitere Disciplinar-Strafe zur Sicherheit des Betriebes geboten, so hat vor
deren Verfügung die Benehmung mit den beiden anderen Staatsregierungen durch
Zusammentritt der drei Kommissare einzutreten und wird nach Mehrheit der Stim-
men Beschluß gefaßt. Ist von einer der Staatsregierungen die Entfernung des
Beamten aus dem Dienste verlangt worden, so hat auf Antrag des betreffenden
Kommissars sofort die Suspension des Beamten Statt zu finden.
Ebenso ist es zu halten, wenn ohne vorhergegangene gerichtliche Untersuchung
von einer der drei Staatsregierungen gegen einen Bahnbeamten oder Lokomotiv=
Führer, Heizer oder Telegraphisten eine höhere Disciplinar-Strafe — über 10 Thaler
Geld oder Dienstentlassung — für nöthig erachtet wird.
§. 78.
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements, welches
am 1. September d. J. in Kraft tritt, mit Rücksicht auf die Ergebnisse weiterer Er-
fahrungen abzuändern und zu ergänzen.
Weimar am 15. August 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
A.
Besondere Vorschriften
über Versendung chemikalischer Präparate oder der Selbstentzündung
unterworfener Gegenstände mit der Thüringischen Eisenbahn.
S. 1.
Der Transport von Schießpulver, Feuerwerkskörpern, Knallquecksilber und
Kuallsilber ist gänzlich verboten.