Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Wird durch Fahrlässigkeit oder ein gröberes Vergehen eines Bahnbeamten auf 
der Eisenbahn ein zur gerichtlichen Untersuchung geeigneter Unfall herbeigeführt, so 
hat zunächst die kompetente Behörde des Staatsgebietes, in welchem sich der Unfall 
ereignet, die gerichtliche Untersuchung zu führen und über den Straffall zu erkennen. 
Erachtet eine der betheiligten Staatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar- 
Eisenach oder Sachsen-Coburg-Gotha die erkannte Strafe nicht für genügend, viel- 
mehr eine weitere Disciplinar-Strafe zur Sicherheit des Betriebes geboten, so hat vor 
deren Verfügung die Benehmung mit den beiden anderen Staatsregierungen durch 
Zusammentritt der drei Kommissare einzutreten und wird nach Mehrheit der Stim- 
men Beschluß gefaßt. Ist von einer der Staatsregierungen die Entfernung des 
Beamten aus dem Dienste verlangt worden, so hat auf Antrag des betreffenden 
Kommissars sofort die Suspension des Beamten Statt zu finden. 
Ebenso ist es zu halten, wenn ohne vorhergegangene gerichtliche Untersuchung 
von einer der drei Staatsregierungen gegen einen Bahnbeamten oder Lokomotiv= 
Führer, Heizer oder Telegraphisten eine höhere Disciplinar-Strafe — über 10 Thaler 
Geld oder Dienstentlassung — für nöthig erachtet wird. 
§. 78. 
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements, welches 
am 1. September d. J. in Kraft tritt, mit Rücksicht auf die Ergebnisse weiterer Er- 
fahrungen abzuändern und zu ergänzen. 
Weimar am 15. August 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
A. 
Besondere Vorschriften 
über Versendung chemikalischer Präparate oder der Selbstentzündung 
unterworfener Gegenstände mit der Thüringischen Eisenbahn. 
S. 1. 
Der Transport von Schießpulver, Feuerwerkskörpern, Knallquecksilber und 
Kuallsilber ist gänzlich verboten.
	        
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