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Im Uebrigen gelten für den Transport von Streichzündern und Phos-
phor folgende Bestimmungen:
1) Der Transport von Streichzündern und Phosphor muß an bestimmten,
von der Eisenbahnverwaltung im Voraus festzustellenden Tagen erfolgen.
Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, für den Transport von Streich-
zündern, (Hölzer, Schwämmchen, Lichtchen u. s. w.) mindestens einen Tag
in jeder Woche, zum Transporte von Phosphor mindestens zwei Tage in
jedem Monate zu bestimmen und bekannt zu machen.
Werden diese Gegenstände in ganzen Wagenladungen zur Versendung
aufgegeben, so muß die Beförderung in der für andere Güter festgesetzten
Beförderungszeit erfolgen.
2) Die Streichzünder müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech, oder min-
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destens in sehr festen mit Papier verklebten hölzernen Kisten von nicht über
12 Fuß in Kubusgröße, sorgfältig und fest dergestalt verpackt seyn, daß der
Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlich
als „Streichzündhölzchen u. s. w. enthaltend“ zu bezeichnen.
Der Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche 10
bis 12 Pfd. fassen und verlöthet sind, in starken Kisten mit Sägemehl fest
verpackt seyn. Diese Kisten müssen außerdem gehörig in graues Leinen
emballirt sepn, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen,
dürfen nicht mehr als einhundert und achtzig Pfund wiegen und müssen
äußerlich als „Phosphor enthaltend“ und mit dem Zeichen „Oben“ be-
zeichnet seyn.
4) Fällt dem Versender erweislich eine Vernachlässigung in der Verpackung zur
Last, so haftet derselbe bei einem vorkommenden Unfall für allen daraus
entstehenden Schaden.
5) Die Beförderung erfolgt nur mit Güterzügen und nur in bedeckten Wagen,
welche stets die letzten im Zuge seyn müssen.
§. 7.
Gefettete Wollen und Garne.
Gefettete wollene und baumwollene Garnabfälle und überhaupt alle derartige,
der Selbstentzündung unterworfene, gefettete Gegenstände, namentlich auch die soge-