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nannte Mungo= und Schoddy-Wolle dürfen zum Eisenbahn-Transporte nur unter
nachstehenden Beschränkungen zugelassen werden:
1) die Beförderung darf nur mit Güterzügen Statt finden;
2) es sind zum Transporte nur offene Wagen zu verwenden;
3) die damit beladenen Wagen sind als die letzten im Zuge zu ordnen und
mit der Aufschrist „Feuergefährlich“ zu versehen;
4) bei dem Halten der Züge auf den Stationen sind die betreffenden Ballen
fleißig zu untersuchen und, wenn eine Gefahr drohende Erhitzung derselben
bemerkt wird, sofort aus dem Zuge zu entfernen;
5) bei dem Lagern ist besondere Vorsicht anzuwenden, so daß, wenn eine
Selbstentzündung Statt findet, eine weitere Verbreitung des Feuers, bezüg-
lich die Anrichtung größern Schadens vermieden wird;
6) dem Ermessen der Eisenbahnverwaltung bleibt es überlassen, namentlich die
keine volle Wagenladung ausmachenden kleineren Quantitäten dieser der
Selbstentzündung unterworfenen Gegenstände nur an bestimmten, öffentlich
bekannt zu machenden Wochen= oder Monats-Tagen zur Beförderung anzu-
nehmen.
§. 8.
Unrichtige oder unterlassene Deklaration aller derjenigen chemischen Präpa-
rate oder sonstigen Gegenstände, deren Versendung durch die Eisenbahn nach den
Bestimmungen in den §.S. 1 bis 7 entweder ganz verboten oder nur unter beson-
deren Vorsichtsmaßregeln Seitens des Aufgebers gestattet ist, wird, sofern nicht nach
den Kriminal-Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit fünf Thalern bis fünfzig
Thalern geahndet und es ist außerdem der schuldige Absender zum vollen Ersatze
des durch die falsche oder unterlassene Deklaration entstandenen Schadens verpflichtet.
Eisenbahnbeamte, welche unrichtig oder gar nicht deklarirte Gegenstände der
fraglichen Art wissentlich zur Versendung übernehmen, oder bei dem Transporte
die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln unbeachtet lassen, unterliegen ebenfalls der
vorstehend angedrohten Bestrafung.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.